BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 24. Juli 2009

Teil römisch zwei

240. Verordnung:

Änderung der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung

240. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen eins, Absatz 6, 2 c, 12, 23, Absatz 2 und 25 a Absatz 3, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, wird verordnet:

Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2009,, wird geändert wie folgt:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten dürfen Rinder, Schafe, Ziegen und andere empfängliche Tiere – ausgenommen Sentineltiere – gemäß den Herstellerangaben einer Schutzimpfung gegen Bluetongue unterzogen werden, wenn folgende Bestimmungen eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      die Impfung ist dem Amtstierarzt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSG anzuzeigen;
    2. Ziffer 2
      der Impfstoff muss in Österreich zugelassen sein oder gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Anhang C dieser Verordnung für die entsprechende Tierart zur Anwendung genehmigt sein;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung der Impfung ist vom Tierarzt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, TSG der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  2. Absatz 2,Die im Anhang C gemäß Absatz eins, ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Aufhebung des Paragraph 8, sowie die Paragraphen 6, Absatz 2 und 7 sowie die Anhänge A bis C in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2009, treten mit 15. Juli 2009 in Kraft.

Novellierungsanordnung 5, Die Anhänge A bis C werden durch folgende Anhänge ersetzt:

„Anhang A

Schutzzonen

Ab 15. Dezember 2008:

das gesamte Bundesgebiet.

Anhang B

Kontrollzonen

Keine Zonen.

Anhang C

Impfungen

1. Gebiete in denen Schutzimpfungen gegen Bluetongue zulässig sind:

(Sperrzone gemäß Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,):

„Ab 15. Juli 2009:

das gesamte Bundesgebiet.

2. Impfstoff für die Schutzimpfungen gemäß Paragraph 7 :

Die Schutzimpfung hat mit einem in Österreich zugelassenen Tierimpfstoff zu erfolgen.

Der für Rinder und Schafe zugelassene Impfstoff BTVPUR AlSap 8 der Firma Merial darf bis 15. Juli 2010 auch zur Vakzinierung von Ziegen und anderen für die Bluetongue empfänglicher Arten angewendet werden.“

Stöger