BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Jänner 2009

Teil römisch zwei

24. Verordnung:

Änderung der Rückstandskontrollverordnung 2006

24. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 57, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, wird verordnet:

Die Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b und c, c lauten:

  1. Absatz b, b,
    Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG Amtsblatt Nummer L 70 vom 16. März 2005, Seite 1),
  2. Absatz c, c,
    Verordnung (EG) Nr. 1881 aus 2006, zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Amtsblatt Nummer L 364 vom 20. Dezember 2006, Seite 5) und“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Die Auswahl der jährlich zu beprobenden und zu kontrollierenden Betriebe eines jeden Bundeslandes hat durch den Landeshauptmann auf Basis des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 3, risikobasiert und bundesländerspezifisch sowie unter Befassung der Agentur zu erfolgen (Probenziehungsplan des Bundeslandes). Der Landeshauptmann hat die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die Liste der Herkunftsbetriebe, die durch eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten auffällig sind, der Agentur zur Verfügung zu stellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten, über das gesamte Probenjahr verteilt, zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Betriebe, die Nutztiere halten sowie Betriebe, die Erzeugnisse der Aquakultur im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, erster Satz erzeugen, aufziehen, halten oder in Verkehr bringen, als auch Betriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, sind in die Kontrollen gemäß dem 4. Abschnitt einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satzteil lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für Betriebe gemäß Absatz eins, gelten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Nutztiere oder lebenden Erzeugnisse der Aquakultur (in Folge als „Tiere“ bezeichnet) folgende Bestimmungen:“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Tiere können nach Verabreichung eines Arzneimittels mit einer festgelegten Wartezeit noch vor Ablauf der Wartezeit zur weiteren Nutzung, aber nicht direkt zur Schlachtung in Verkehr gebracht werden. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen tierischer Primärerzeugnisse von diesen Tieren sind jedoch nur nach Ablauf der entsprechenden Wartezeit zulässig. Der über die Tiere Verfügungsberechtigte hat den Beginn und die Dauer der Wartezeiten nachweislich in den die Tiere begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten anzugeben."

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Bei Rindern ist zur Feststellung der Identität die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,, bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, zu beachten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei der Hälfte oder mehr als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er auf eigene Kosten alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, kontrollieren lassen will (Stichprobenkontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,) oder ob er alle Fische zur Tötung abgibt. Werden alle Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken auf Veranlassung des Betriebsinhabers kontrolliert, so sind die Fische aus Teichen mit positivem Befund zu töten. Für die als unbedenklich befundenen Teiche ist die Sperre aufzuheben.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 466/2001“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1881/2006“ ersetzt.

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