BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Juli 2009

Teil römisch zwei

239. Verordnung:

3. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung

239. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (3. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 343, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird verordnet:

Die Reihungskriterien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002,, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    bei im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ ausgeschriebenen Einzelverträgen die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem vierten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5 a, zweiter Satz wird der Ausdruck „Mitteilungsblatt der Österreichischen Ärztekammer“ durch den Ausdruck „offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer“ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 8, angefügt:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Am 1. Juli 2009 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2005, entsprechende Reihungsrichtlinien sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gegolten haben.“

Stöger