Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 22. Juli 2009 |
Teil römisch zwei |
238. Verordnung: | Telekom-Richtsatzverordnung 2009 – TRV 2009 |
Auf Grund des Paragraph 7, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:
Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit EUR 2,30 pro Kabellaufmeter festgelegt.
Dieser Richtsatz ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
Serentschy