BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 22. Juli 2009

Teil römisch zwei

238. Verordnung:

Telekom-Richtsatzverordnung 2009 – TRV 2009

238. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2009 – TRV 2009)

Auf Grund des Paragraph 7, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:

Paragraph eins,

Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit EUR 2,30 pro Kabellaufmeter festgelegt.

Paragraph 2,

Dieser Richtsatz ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

Serentschy