BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. Juli 2009

Teil römisch zwei

230. Verordnung:

Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde

230. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, und des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde.

Dienstausweis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.

Paragraph 3,

Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des Paragraph 2, ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.

Inhalt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorderseite (Bildseite)
      1. Litera a
        Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“;
      2. Litera b
        Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale;
      3. Litera c
        Lichtbild;
      4. Litera d
        Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“;
      5. Litera e
        Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname;
      6. Litera f
        Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises;
      7. Litera g
        Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises;
      8. Litera h
        aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten;
    2. Ziffer 2
      Rückseite
      1. Litera a
        Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“;
      2. Litera b
        der in Absatz 2, angeführte Text;
      3. Litera c
        Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.
  2. Absatz 2,Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
    “Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen:
    • Strichaufzählung
      Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel;
    • Strichaufzählung
      Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege;
    • Strichaufzählung
      freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,

Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.

Bures