227. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der einige Anhänge der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung aktualisiert werden
Auf Grund des § 71 Abs. 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 und 3 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 71, Absatz 4 und 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins und 3 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, wird kundgemacht:
Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage 1 mit Stand 5. Juni 2009 geregelt. Damit wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 lit. a der Gasverbrauchseinrichtungen-Richtlinie 90/396/EWG und der Mitteilung der Kommission 2009/C 126/03 vom 05.06.2009 ergibt. Damit wird die Kundmachung vom 19. Februar 2009, BGBl. II Nr. 49/2009, gegenstandslos.Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage 1 mit Stand 5. Juni 2009 geregelt. Damit wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 Litera a, der Gasverbrauchseinrichtungen-Richtlinie 90/396/EWG und der Mitteilung der Kommission 2009/C 126/03 vom 05.06.2009 ergibt. Damit wird die Kundmachung vom 19. Februar 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2009,, gegenstandslos.
Die Neufassung des Anhangs 8 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der zugelassenen Benannten Stellen für Gasgeräte und für Ausrüstungen für Gasgeräte wird in der Anlage 2 mit Stand 1. Juli 2009 geregelt. Damit wird die Kundmachung vom 13. Juli 2001, BGBl. II Nr. 243/2001, gegenstandslos.Die Neufassung des Anhangs 8 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der zugelassenen Benannten Stellen für Gasgeräte und für Ausrüstungen für Gasgeräte wird in der Anlage 2 mit Stand 1. Juli 2009 geregelt. Damit wird die Kundmachung vom 13. Juli 2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2001,, gegenstandslos.
Mitterlehner