BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 16. Juli 2009

Teil römisch zwei

226. Verordnung:

Vignettenpreisverordnung 2009

226. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2009)

Auf Grund der Paragraphen 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2008,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird, hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:

Paragraph eins,

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    30,40 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    76,20 Euro.
     

Paragraph 2,

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    11,50 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    22,90 Euro.
     

Paragraph 3,

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    einspurige Kraftfahrzeuge
    4,50 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt
    7,90 Euro.
     

Paragraph 4,

Der Preis einer Korridorvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

  1. Ziffer eins
    eine Fahrtrichtung
    2 Euro,
     
  2. und
    für
  3. Ziffer 2
    beide Fahrtrichtungen
    4 Euro.
     

Paragraph 5,

Die Korridorvignette berechtigt ab dem 1. September 2008 zur Straßenbenützung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Bestimmung des Paragraph eins, gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2010 zur Straßenbenützung berechtigen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2009 zur Straßenbenützung berechtigen.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung von Vignettenpreisen (Vignettenpreisverordnung 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2007,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 30. November 2009 außer Kraft.

Bures