BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 13. Juli 2009

Teil II

221. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

221. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung der Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Auf Grund des § 3a Abs. 16 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2009 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, BGBl. römisch II Nr. 383/2003, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:

§ 1.

Liegt bei einer in § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2009, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.“

Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 221/2009 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden.“

Pröll