Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 13. Juli 2009 |
Teil II |
221. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen |
Auf Grund des § 3a Abs. 16 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2009 wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, BGBl. römisch II Nr. 383/2003, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:
Liegt bei einer in § 3a Abs. 14 Z 12 und 13 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 52/2009, bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a des Umsatzsteuergesetzes 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, so wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.“
Novellierungsanordnung 2, In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Pröll