BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 10. Juli 2009

Teil römisch zwei

220. Kundmachung:

Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2009

220. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2009

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:

Paragraph eins,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2009 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2009 festzusetzen ist, beträgt 2 031 440 €.

Paragraph 2,

Die Betragsgrenze für das Jahr 2009 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2008 nach Paragraph 12, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:

  1. Ziffer eins
    für das Burgenland:                            51 594 €;
  2. Ziffer 2
    für das Land Kärnten:                            129 002 €;
  3. Ziffer 3
    für das Land Niederösterreich:              325 053 €;
  4. Ziffer 4
    für das Land Oberösterreich:              312 920 €;
  5. Ziffer 5
    für das Land Salzburg:                            138 325 €;
  6. Ziffer 6
    für das Land Steiermark:                            252 978 €;
  7. Ziffer 7
    für das Land Tirol:                            170 218 €;
  8. Ziffer 8
    für das Land Vorarlberg:                            91 548 €;
  9. Ziffer 9
    für das Land Wien:                            497 602 €.

Pröll