Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 6. Juli 2009 |
Teil II |
212. Verordnung: | Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009 |
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: | |
§ 1. Zweck | |
§ 2. Anwendungsbereich | |
§ 3. Begriffsbestimmungen | |
§ 4. Erreichbarkeit von Rufnummern | |
§ 5. Rufnummer des Anrufers | |
§ 6. Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche | |
§ 7. Kostenfreie internationale Rufnummern Universal International Freephone Numbers – UIFN | |
§ 8. Dialerdienste mit Auslandsbezug | |
§ 9. Veröffentlichung von Entscheidungen | |
2. Abschnitt: | |
§ 10. Grundsätze der Rufnummernzuteilung | |
§ 11. Blockweise Zuteilung von Rufnummern | |
§ 12. Zuteilung von Einzelrufnummern | |
§ 13. Grundsätze des Zuteilungsverfahrens | |
§ 14. Verfahrensablauf | |
§ 15. Nutzung | |
§ 16. Folgeziffern | |
3. Abschnitt: | |
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste | |
§ 17. Allgemein | |
§ 18. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für Notrufdienste | |
§ 19. Verwendungszweck | |
§ 20. Nummernzuteilung | |
§ 21. Verhaltensvorschriften | |
§ 22. Verhaltensvorschriften für Betreiber | |
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste | |
§ 23. Verwendungszweck | |
§ 24. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für besondere Dienste | |
§ 25. Nummernzuteilung | |
§ 26. Verhaltensvorschriften | |
§ 27. Verhaltensvorschriften für Betreiber | |
§ 28. Abrechnungsschema | |
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert – 116 | |
§ 29. Verwendungszweck | |
§ 30. Nummernstruktur | |
§ 31. Festlegung öffentlicher Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert | |
§ 32. Umfang der Dienste | |
§ 33. Zuteilungsvoraussetzungen | |
§ 34. Nummernzuteilung | |
§ 35. Verhaltensvorschriften | |
§ 36. Abrechnungsschema | |
§ 37. Entgeltbestimmungen | |
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111 | |
§ 38. Verwendungszweck | |
§ 39. Nummernstruktur | |
§ 40. Nummernzuteilung | |
§ 41. Verhaltensvorschriften | |
§ 42. Abrechnungsschema | |
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118 | |
§ 43. Verwendungszweck | |
§ 44. Nummernstruktur | |
§ 45. Nummernzuteilung | |
§ 46. Verhaltensvorschriften | |
§ 47. Abrechnungsschema | |
§ 48. Entgeltbestimmung | |
Geografische Rufnummern | |
§ 49. Verwendungszweck | |
§ 50. Nummernstruktur | |
§ 51. Nummernzuteilung | |
§ 52. Bewilligung spezieller Nutzungen | |
§ 53. Verhaltensvorschriften | |
§ 54. Abrechnungsschema | |
Rufnummern für private Netze | |
§ 55. Verwendungszweck | |
§ 56. Nummernstruktur | |
§ 57. Nummernzuteilung | |
§ 58. Verhaltensvorschriften | |
§ 59. Abrechnungsschema | |
Mobile Rufnummern | |
§ 60. Verwendungszweck | |
§ 61. Nummernstruktur | |
§ 62. Nummernzuteilung | |
§ 63. Verhaltensvorschriften | |
§ 64. Abrechnungsschema | |
Rufnummern für Dial-Up-Zugänge – 718 und 804 | |
§ 65. Verwendungszweck | |
§ 66. Nummernstruktur | |
§ 67. Nummernzuteilung | |
§ 68. Abrechnungsschema | |
§ 69. Entgeltbestimmung | |
Standortunabhängige Rufnummern – 720 | |
§ 70. Verwendungszweck | |
§ 71. Nummernstruktur | |
§ 72. Nummernzuteilung | |
§ 73. Verhaltensvorschriften | |
§ 74. Abrechnungsschema | |
Rufnummern für konvergente Dienste – 780 | |
§ 75. Verwendungszweck | |
§ 76. Nummernstruktur | |
§ 77. Nummernzuteilung | |
§ 78. Verhaltensvorschriften | |
§ 79. Abrechnungsschema | |
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze | |
§ 80. Verwendungszweck | |
§ 81. Nummernstruktur | |
§ 82. Nummernzuteilung | |
§ 83. Verhaltensvorschriften | |
§ 84. Abrechnungsschema | |
§ 85. Entgeltbestimmung | |
Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste | |
§ 86. Verwendungszweck | |
§ 87. Nummernstruktur | |
§ 88. Nummernzuteilung | |
§ 89. Verhaltensvorschriften | |
§ 90. Abrechnungsschema | |
§ 91. Entgeltbestimmung | |
Routingnummern | |
§ 92. Verwendungszweck | |
§ 93. Nummernstruktur | |
§ 94. Nummernzuteilung | |
§ 95. Verhaltensvorschriften | |
Betreiberauswahl-Testrufnummer | |
§ 96. Verwendungszweck | |
§ 97. Nummernstruktur | |
§ 98. Funktion | |
Betreiber-Kurzrufnummern | |
§ 99. Verwendungszweck | |
§ 100. Nummernstruktur | |
§ 101. Funktion | |
4. Abschnitt: | |
§ 102. Internationales Präfix | |
§ 103. Internationale Wahl | |
§ 104. Nationales Präfix | |
§ 105. Nationale Wahl | |
§ 106. Lokale Wahl | |
§ 107. Wahl öffentlicher Kurzrufnummern | |
§ 108. Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern | |
Betreiberauswahl-Präfix | |
§ 109. Verwendungszweck | |
§ 110. Nummernstruktur | |
§ 111. Nummernzuteilung | |
§ 112. Verhaltensvorschriften | |
§ 113. Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix | |
Netzansage-Unterdrückungs-Präfix | |
§ 114. Verwendungszweck | |
§ 115. Nummernstruktur | |
§ 116. Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes | |
5. Abschnitt: | |
§ 117. Allgemeines | |
§ 118. Bewerbung | |
Dialer | |
§ 119. Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten | |
§ 120. Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes | |
Sprach- und Faxdienste | |
§ 121. Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung | |
§ 122. Zeitbeschränkungen | |
Nachrichtendienste | |
§ 123. Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung | |
§ 124. Spezielle Verhaltensvorschriften | |
§ 125. Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste | |
6. Abschnitt: | |
§ 126. Übergangsbestimmungen | |
§ 127. Abschaltungen | |
§ 128. Inkrafttreten | |
§ 129. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften |
(1) Mit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß §§ 24 Abs. 1 und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß § 24 Abs. 2 TKG 2003 erlassen.
(2) Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur Erlangung von Nutzungsrechten geregelt, sowie Entgelte und Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste festgesetzt.
(1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Kommunikationsnetze, für alle öffentlich angebotenen Kommunikationsdienste und auf öffentlichen Kommunikationsdiensten basierende Dienstleistungen, die Rufnummern des in dieser Verordnung geregelten öffentlichen Rufnummernplans nutzen oder zu nutzen beabsichtigen.
(2) Der öffentliche Wählplan hat Gültigkeit an allen im Bundesgebiet gelegenen Netzabschlusspunkten, sofern für die dort angebotenen Dienste Kommunikationsparameter verwendet werden, die in dieser Verordnung geregelt sind.
(3) Private Rufnummernpläne sowie private Wählpläne sind von dieser Verordnung nicht umfasst.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
(1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze sowie -dienste haben die nationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern und öffentlichen Kurzrufnummern mit einer Rufnummernlänge von maximal zwölf Ziffern sicherzustellen.
(2) Aus der Verpflichtung nach Abs. 1 kann kein Recht auf Inanspruchnahme eines Dienstes abgeleitet werden. Bei einer zulässigen Einschränkung des Dienstes durch den Dienstleister ist eine entsprechende Information des Rufenden sicherzustellen.
(3) Die internationale Erreichbarkeit von nationalen Rufnummern ist in den Bereichen 800, 810 und allen quellnetztarifierten Rufnummernbereichen, jedenfalls aus allen Vertragsparteien des EWR sowie der Schweiz zuzulassen. Falls ein Dienstleister seine internationale Erreichbarkeit in den Bereichen 800 oder 810 einschränken möchte, ist der Kommunikationsnetzbetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, berechtigt, solche Anrufe sofort zu beenden.
(4) Die Länge einer nationalen Rufnummer darf zwölf Ziffern nicht überschreiten. Sie darf jedoch 13 Ziffern betragen, wenn die Erreichbarkeit gemäß § 22 TKG 2003 über Abs. 1 hinausgehend sichergestellt ist.
(1) Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend.
(2) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Notrufen ausgehend von
(3) Ausgenommen in Fällen von Abs. 2 haben der Teilnehmer und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der Teilnehmer das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird. Ist keine rückrufbare Rufnummer vorhanden, darf jede den Teilnehmer identifizierende Rufnummer als Rufnummer des Anrufers zum gerufenen Teilnehmer übertragen werden.
(4) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Abs. 5 nicht als solche verwendet werden dürfen.
(5) Rufnummern aus den Bereichen 718, 804, 900, 901, 930 und 931 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers verwendet werden. Ausgenommen davon sind Rufnummern aus den Bereichen 900, 901, 930 und 931, wenn sie in Verbindung mit einem Nachrichtendienst verwendet werden und sofern die Nachricht oder der Nachrichtendienst vom Nutzer nachgefragt wurde. Rufnummern im Zugangskennzahlbereich 118 dürfen nur in direktem Zusammenhang mit einem Telefonauskunftsdienst als Rufnummer des Anrufers verwendet werden.
Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.
Dienste unter einer internationalen Rufnummer für Universal International Freephone Numbers mit der Landeskennzahl 800 sind für den Teilnehmer entgeltfrei.
(2) Das Anbieten von Mehrwertdiensten im Ausland mittels Dial-Up-Zugängen unter österreichischen Rufnummern ist nicht zulässig. Dies ist nur dann zulässig, wenn dieser Verbindung ein entsprechendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das über die konkrete Diensteinanspruchnahme hinausgeht.
Entscheidungen gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 in Zusammenhang mit der Verwaltung von Kommunikationsparametern sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
(1) Auf Antrag sind von der RTR-GmbH – abhängig vom jeweiligen Rufnummernbereich – Rufnummern oder Teile davon, sowie Betreiberkennzahlen in Zusammenhang mit dem Betreiberauswahl-Präfix an Kommunikationsdienstebetreiber, Kommunikationsnetzbetreiber oder Dienstleister zur Nutzung zuzuteilen.
(3) Jegliche Änderungen hinsichtlich
(4) Zugeteilte Rufnummern dürfen nur vom Zuteilungsinhaber genutzt werden. Davon ausgenommen ist der Fall, dass dem Zuteilungsinhaber gemäß § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 von der RTR-GmbH das Recht gewährt wurde, untergeordnete Adressierungselemente selbstständig zu verwalten.
(5) Teilnehmer, denen Rufnummern ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber im Bereich für geografische Rufnummern, mobile Rufnummern oder standortunabhängige Rufnummern von einem Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 vertraglich zugewiesen wurden, dürfen untergeordnete Adressierungselemente ebenfalls selbstständig im Sinne von § 65 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 verwalten. Derartige Verträge sind vom Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 der RTR-GmbH anzuzeigen.
(6) Der Zuteilungsinhaber gemäß Abs. 1 hat die Rufnummern, die einem Teilnehmer gemäß Abs. 5 vertraglich zugewiesen wurden, der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen sowie anzugeben, an welchen Teilnehmer diese zugewiesen wurden.
(7) Teilnehmer, denen Rufnummern gemäß Abs. 4 oder 5 nicht vertraglich ausdrücklich als Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesen wurden, dürfen diese Rufnummern ausschließlich selbst nutzen.
(8) Ein Teilnehmer, der ein Nutzungsrecht gemäß Abs. 4 oder 7 an einer Rufnummer in den Bereichen 5 für private Netze, 718, 720, 780, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 oder im Zugangskennzahlbereich 118 hat, ist berechtigt, rufnummernbezogene Dienste bei unterschiedlichen Kommunikationsdienstebetreibern zu nutzen.
(9) Das Nutzungsrecht an einer Rufnummer umfasst auch alle jene davon abgeleiteten Identitäten für Dienste, die in Zusammenhang mit der Integrität des Rufnummernraumes stehen.
(10) Kommunikationsparameter, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind, können auf Antrag für nicht kommerzielle Testzwecke im Rahmen von Betriebsversuchen für sechs Monate befristet zugeteilt werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
(11) In begründeten Einzelfällen können Rufnummern oder Rufnummernbereiche von der Zuteilung ausgenommen werden. Diese werden jeweils auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.
(12) Rufnummern, die nicht in dieser Verordnung enthalten sind oder für die aufgrund der Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Zuteilung erfolgt, können auf begründeten Antrag zugeteilt werden, wenn diese bereits irrtümlich einer breiten Öffentlichkeit kommuniziert oder erhebliche finanzielle Aufwände zur Kommunikation der Rufnummer getätigt wurden. Die Zuteilung ist dabei auf maximal sechs Monate zu befristen. Es darf für die zugeteilte Rufnummer nur ein Tonband eingerichtet werden, das auf die Nichterreichbarkeit des Dienstes hinweist und gegebenenfalls auf eine andere Rufnummer verweist. Bei Nachrichtendiensten kann diese Information mittels einer Nachricht an den Nutzer kommuniziert werden. Die Zuteilung kann Auflagen enthalten, die dem Zweck der Zuteilung gerecht werden.
(1) Sofern im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind von der RTR-GmbH Rufnummernblöcke zuzuteilen.
(2) Ein Rufnummernblock gemäß Abs. 1 ist
(3) Die maximal mögliche Anzahl von blockweise zuzuteilenden Rufnummern ist bei den betreffenden Rufnummernbereichen geregelt.
(4) Eine Zuteilung von Rufnummern über Abs. 3 hinausgehend ist nur dann zulässig, wenn
(5) Bei Knappheit an Rufnummern in einem Rufnummernbereich kann von den im Abs. 4 festgelegten Nutzungsgraden zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
(1) Ist im dritten Abschnitt die Zuteilung von Einzelrufnummern vorgesehen, sind ohne Bedarfsnachweis maximal drei Einzelrufnummern pro Rufnummernbereich zuzuteilen.
(2) Weist der Antragsteller einen entsprechenden Bedarf an einer größeren Anzahl an Einzelrufnummern nach, sind bis zu 100 Einzelrufnummern zuzuteilen.
(3) Für jede genutzte Einzelrufnummer gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag eine weitere Rufnummer zuzuteilen.
(4) Bei Rufnummernknappheit in einem Rufnummernbereich kann von dem in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verfahren zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
(1) Antragsberechtigten sind Rufnummern als Rufnummernblöcke oder einzeln im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung zuzuteilen.
(2) Wertepräferenzen hinsichtlich der beantragten Rufnummer sind, ausgenommen im Bereich für geografische Rufnummern und im Bereich für Routingnummern, zu berücksichtigen.
(3) Die Bearbeitung der Anträge hat in der Reihenfolge des Einlangens zu erfolgen. Wird die Zuteilung von gleichen oder überlappenden Rufnummernbereichen von mehreren Antragstellern am selben Tag beantragt, entscheidet das Los. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei der Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003.
(4) Stehen die beantragten Rufnummern oder die beantragten Teile davon für die Zuteilung zur Verfügung und sind auch die sonstigen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, ist antragsgemäß zuzuteilen.
(5) Ist ein beantragter Rufnummernblock bereits teilweise zugeteilt, so sind dem Antragsteller auf Antrag die restlichen noch freien Rufnummern in diesem Rufnummernblock zuzuteilen.
(1) Der Antrag auf Zuteilung von Rufnummern oder Teilen davon ist unter Verwendung der von der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Antragsformulare bei dieser einzubringen und hat die jeweils bereichsspezifisch festgelegten Unterlagen zu beinhalten.
(2) Antragsteller, die nicht Kommunikationsdienstebetreiber oder Kommunikationsnetzbetreiber im Sinne des § 15 TKG 2003 sind, haben einen aktuellen Firmenbuchauszug oder einen sonstigen entsprechenden Identitätsnachweis beizulegen. Natürliche Personen haben eine Kopie eines gültigen Lichtbildausweises beizulegen.
(1) Zugeteilte Rufnummern müssen innerhalb der im Zuteilungsbescheid festgelegten Frist von mindestens 180 Tagen genutzt und binnen gleicher Frist deren Nutzung im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser angezeigt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Rufnummern, die nicht den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen, erlischt.
(4) Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.
(5) Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.
(6) Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 gemäß § 65 Abs. 2 TKG 2003 wöchentlich zu erfolgen.
Folgeziffern dürfen nicht zur Adressierung unterschiedlicher Teilnehmer öffentlicher Dienste verwendet werden.
(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Notrufdienste dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen.
(3) Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die Erbringung eines österreichweiten Notrufdienstes gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher Auftrag besteht, der auch die Nutzung von Kommunikationsdiensten, welche die Nutzung einer Rufnummer bedingen, zur Alarmierung vorsieht, und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 18 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist.
Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind:
(2) Die öffentliche Kurzrufnummer 122 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der Aufgaben des Feuerwehrdienstes.
(3) Die öffentliche Kurzrufnummer 128 dient zur Meldung von Gasgeruch, Gasaustritt und jeder Form von Gasgebrechen, wenn dadurch eine akute oder unmittelbar drohende Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen besteht.
(4) Die öffentliche Kurzrufnummer 133 dient zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Vermögen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben.
(5) Die öffentlichen Kurzrufnummern 140, 141 und 144 dienen zur Meldung einer akuten oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen im Rahmen des Hilfs- und Rettungswesens.
(6) Die öffentliche Kurzrufnummer 142 dient zur Hilfe und Beratung für Personen in schwierigen Lebenssituationen, etwa bei Einsamkeit, Schicksalsschlägen, Trauer, psychischen Problemen, Depression, Partnerproblemen oder Angstzuständen.
(7) Die öffentliche Kurzrufnummer 147 dient zur professionellen telefonischen psychologischen Beratung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei Gewalt, sexuellem Missbrauch oder in allen altersspezifischen Belangen.
(1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 112 und 133 für das Bundesgebiet ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres.
(2) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 122, 128, 140, 141 und 144 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau.
(3) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 142 für das jeweilige Bundesland sind jeweils die Diözesen.
(4) Antragsberechtigt für die öffentliche Kurzrufnummer 147 für das gesamte Bundesgebiet ist der Österreichische Rundfunk.
(5) Antragsberechtigten ist auf Antrag die entsprechende Kurzrufnummer für Notrufdienste jeweils zur Nutzung innerhalb des jeweiligen Gebietes zuzuteilen.
(6) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination jener Organisationen, die die Abwicklung des zugehörigen Notrufdienstes erbringen. Zu diesem Zweck kann das Recht der Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste an entsprechende Organisationen zugewiesen werden.
(7) In den Fällen des Abs. 3 und 4 sind die jeweiligen Zuteilungsinhaber verpflichtet, mit Organisationen, die eine gleichartige Dienstleistung anbieten wollen, über die gemeinsame Nutzung der zugeteilten öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste zu verhandeln.
(1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste hat sicherzustellen, dass
(2) Die Belegung von öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten oder ähnlichen automatischen Systemen sowie ein Verhalten, das keine der Notrufsituation adäquate Hilfe ermöglicht oder initiiert, ist nicht zulässig.
(3) Folgeziffern hinter einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste sind nicht zulässig.
(1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
(3) Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 24 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
(4) Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von § 24 Z 1 und 2 vierstellig festzulegen.
Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind:
(1) Antragsberechtigt für die öffentlichen Kurzrufnummern 130 und 148 4 für das jeweilige Bundesland ist jeweils der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, für 120 und 123 jene Unternehmen, die diese bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste zur Nutzung innerhalb eines Bundeslandes zuzuteilen.
(3) Dem Zuteilungsinhaber obliegt die Koordination der jeweiligen Betreiber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste.
(1) Der Zuteilungsinhaber einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste hat sicherzustellen, dass
(2) Nutzungsberechtigte einer öffentlichen Kurzrufnummer für besondere Dienste im Bereich 148 4 für Krankentransporte müssen durch landesgesetzliche Vorschriften als Rettungsorganisationen anerkannt sein.
(3) Unter den Rufnummern 120 und 123 dürfen ausschließlich österreichweite technische Pannendienste im Bereich des Kraftfahrwesens erbracht werden.
(4) Im Falle des § 24 Z 1 und 2 ist die Festlegung von Folgeziffern verboten, im Falle des § 24 Z 3 ist eine einzelne Folgeziffer zulässig.
(1) Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 26 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
Kurzrufnummern im öffentlichen Interesse für besondere Dienste sind quellnetztarifiert.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert dient der Adressierung dieser Dienste gemäß den Vorgaben der Europäischen Union.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 116 und einer dreistelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig.
Öffentliche Kurzrufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert sind:
Zuteilungsinhaber sind verpflichtet, Dienste im Bereich 116 so zu gestalten, dass den folgenden Kriterien entsprochen wird:
Antragsberechtigt für eine Rufnummer im Bereich 116 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Zuteilung der Rufnummern 116 000, 116 111 und 116 123 hat gemäß folgenden Regeln zu erfolgen:
Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert im Bereich 116 sind zielnetztarifiert.
Für Dienste im Bereich 116 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Eine Telefonstörungsannahmestelle dient Teilnehmern eines Kommunikationsdienstebetreibers dazu, im Falle eines technischen Gebrechens in Zusammenhang mit der Nutzung des vom Kommunikationsdienstebetreiber angebotenen Telefondienstes, die aufgetretene Störung zu melden und damit eine Behebung in die Wege zu leiten.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 111 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß § 38 glaubhaft machen.
(2) Antragsberechtigten ist auf Antrag maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 111 für Telefonstörungsannahmestellen sind aus dem Bereich 20 bis 69 zweistellig und aus dem Bereich 700 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
(4) Die Betreiberkennzahl 1 darf von Kommunikationsdienstebetreibern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugeordneten Kommunikationsnetz im Sinne des § 38 genutzt werden.
(5) Betreiberkennzahlen aus dem Bereich 700 bis 799 dürfen erst zugeteilt werden, wenn weniger als 45 Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 20 bis 69 und 800 bis 899 für eine Zuteilung zur Verfügung stehen.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.
Telefonstörungsannahmestellen im Bereich 111 sind quellnetztarifiert.
(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.
(2) Ein Telefonauskunftsdienst ist ein Informationsdienst über Teilnehmerdaten. Dieser dient ausschließlich der Bekanntgabe von Rufnummern, Namen, Anschrift, E-Mail-Adressen und zusätzlichen Angaben von Teilnehmern. Zusätzliche Angaben sind akademischer Grad, Beruf, Branche, Art des Anschlusses, Mitbenutzer, Öffnungszeiten sowie sonstige statische, vom Teilnehmer gewünschte Daten.
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister, die ein entsprechendes Realisierungskonzept für einen Telefonauskunftsdienst vorlegen.
(2) Antragsberechtigten sind maximal zwei Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 zuzuteilen.
(3) Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 für Telefonauskunftsdienste sind beginnend mit den Ziffernkombinationen 20 bis 69 und 80 bis 89 zwei- oder dreistellig zuzuteilen.
(2) Es dürfen nur Anfragen bearbeitet werden, die ausschließlich durch die Zuhilfenahme der unter § 43 Abs. 2 angeführten statischen Daten beantwortet werden können.
(3) Unter einer von allenfalls zwei zugeteilten Rufnummern für einen Telefonauskunftsdienst müssen jedenfalls die Daten sämtlicher Teilnehmer von im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Telefondiensten, die einer Beauskunftung ihrer Daten zugestimmt haben, im Sinne des § 43 Abs. 2 beauskunftet werden.
(4) Weitervermittlung ist grundsätzlich zulässig.
(5) Weitervermittlung zu Diensten in den Bereichen 930, 931 und 939 ist verboten.
(6) Bei Weitervermittlung ist dem Rufenden grundsätzlich die nachgefragte Rufnummer, die auch ohne Nutzung des Auskunftsdienstes erreichbar ist, mitzuteilen. Sofern der Rufende unaufgefordert auf die Nennung der Rufnummer verzichtet, kann auch unmittelbar weiterverbunden werden.
(7) Der Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes hat den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass für Rufende bei Entgegennahme des Rufes keine unangemessenen Wartezeiten auftreten.
(8) Im Zugangskennzahlbereich 118 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
Telefonauskunftsdienste im Zugangskennzahlbereich 118 sind zielnetztarifiert.
Für Dienste im Zugangskennzahlbereich 118 darf dem Teilnehmer maximal ein Entgelt von EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.
Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste sind zulässig.
(1) Geografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(2) Eine Ortsnetzkennzahl besteht aus ein bis vier Ziffern. Die Ortsnetzkennzahlen und die Zuordnung der Ortsnetzkennzahlen zu Ortsnetznamen sind in Anlage 1, die geografischen Ortsnetzgrenzen in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
(3) Teilnehmernummern sind fünfstellig.
(4) Abweichend von Abs. 3 beträgt die Länge der Teilnehmernummern
(5) Auf Antrag kann das Recht gewährt werden, in begründeten Fällen auch längere Teilnehmernummern innerhalb eines Ortsnetzes an Teilnehmer zuzuweisen, wobei die Ortsnetzkennzahl zusammen mit der Teilnehmernummer im Ortsnetz Wien elf Ziffern, in allen anderen Ortsnetzen zwölf Ziffern nicht überschreiten darf.
(6) Eine Verkürzung der Teilnehmernummer ist nur in den folgenden Fällen zulässig:
(7) Bei Netzabschlusspunkten, die für den öffentlichen Telefondienst verwendet werden und die technisch nicht leitungsvermittelt realisiert sind, ist eine Verkürzung der Teilnehmernummer um jeweils eine oder zwei Ziffern im Sinne von Abs. 6 zulässig, wenn 14 oder 30 Telefongespräche mit den hinter dem Netzabschlusspunkt betriebenen Telekommunikationsendeinrichtungen in einer ISDN-entsprechenden Qualität jederzeit gleichzeitig möglich sind. Die für die jederzeit gleichzeitig möglichen Telefongespräche notwendige, dafür reservierte ausreichende Bandbreite ist durch den nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber sicherzustellen und auf Nachfrage gegenüber der RTR-GmbH nachzuweisen.
(8) Der Wegfall der Voraussetzung für die Verkürzung einer genutzten Teilnehmernummer ist der RTR-GmbH vom nutzungsberechtigten Kommunikationsdienstebetreiber binnen vier Wochen anzuzeigen.
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 49 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass entsprechend dem nachgewiesenen Bedarf dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern zuzuteilen sind.
(3) Es sind ausschließlich dekadische Rufnummernblöcke für ein bestimmtes Ortsnetz zuzuteilen, bei denen die ersten drei Ziffern einer Teilnehmernummer den jeweils zugeteilten dekadischen Rufnummernblock identifizieren.
(4) Die Zuteilung der dekadischen Rufnummernblöcke hat in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen.
(5) Ausgenommen von Abs. 4 sind Fälle, in denen das Nutzungsrecht eines geografischen Rufnummernblocks gemäß § 15 Abs. 3 erloschen ist. In diesem Fall ist eine Zuteilung des Rufnummernblocks an den ursprünglichen Zuteilungsinhaber zulässig, auch wenn der beantragte Block nicht der nächste freie Block in aufsteigender Reihenfolge ist, wenn der Antrag unmittelbar nach Bekanntwerden des Erlöschens des Nutzungsrechtes gestellt wird.
(1) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der RTR-GmbH die Nutzung geografischer Rufnummern innerhalb des geografischen Gebietes eines benachbarten Ortsnetzes bewilligt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Routings von Notrufen.
(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 sowie Entscheidungen, die gemäß § 38 Abs. 5 der 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12.05.2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2008, getroffen wurden, sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
(1) Der Kommunikationsdienstebetreiber hat gemeinsam mit dem Betreiber des zugehörigen Kommunikationsnetzes technisch sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
Dienste im Bereich für geografische Rufnummern sind quellnetztarifiert.
(1) Rufnummern für private Netze sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Nutzern von Telefondiensten in privaten Netzen. Zusätzliche Nutzungen sind zulässig.
(2) Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz, das über mehrere Standorte in Österreich verteilt ist und mit dem kein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird.
(1) Eine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig sein muss. Die Bereichskennzahlen beginnen mit den Ziffernkombinationen 501 bis 509, 517, 57 und 59.
(2) Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kürzer sein oder ganz entfallen.
(3) Die Verwaltung der privaten Teilnehmernummern obliegt im Rahmen der Bestimmungen des § 4 dem Zuteilungsinhaber.
(1) Antragsberechtigt sind
(2) Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.
Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 56 ist verboten.
Dienste im Bereich für private Netze sind quellnetztarifiert.
Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
(1) Mobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des § 4 zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen 650 bis 653, 655, 657, 659 bis 661 und 663 bis 699 zuzuteilen.
(2) Ausgenommen der Bestimmung des Abs. 1 müssen Teilnehmernummern im Falle von § 60 Z 4 mindestens fünfstellig sein.
(3) Der Zuteilungsinhaber darf als Betreiber eines mobilen Kommunikationsdienstes maximal drei dekadische Rufnummernblöcke, die jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt werden, zur ausschließlichen Realisierung von betreiberbezogenen Diensten nutzen. Mit Ausnahme von Abs. 1 müssen Teilnehmernummern in diesen Rufnummernblöcken mindestens vierstellig sein.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zehn dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(3) Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer bestimmten Bereichskennzahl sind ausschließlich an denselben Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger zuzuteilen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen derjenige Zuteilungsinhaber, dem hinter der betreffenden Bereichskennzahl erstmals Teilnehmernummern zugeteilt wurden, einer Zuteilung an Dritte zustimmt.
(4) Antragstellern sind Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern grundsätzlich nur hinter einer Bereichskennzahl zuzuteilen. Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer weiteren Bereichskennzahl sind an einen Antragsteller nur zuzuteilen, wenn
(1) Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
(3) Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
Dienste im Bereich für mobile Rufnummern sind quellnetztarifiert.
Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Dial-Up-Zugängen.
Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 für Dial-Up-Zugänge bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 718 oder 804 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 65 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 65 nachvollziehbar hervorgeht und die Dial-Up-Zugänge potenziell anbieten wollen, sowie Dienstleister, die einen Datendienst gemäß § 15 TKG 2003 bei der RTR-GmbH angezeigt haben.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis jeweils in Rufnummernblöcken 100 Rufnummern beginnend mit 91 hinter der Bereichskennzahl 718 oder beginnend mit 00 hinter der Bereichskennzahl 804 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt.
Dienste im Bereich 718 sind quellnetztarifiert, Dienste im Bereich 804 sind zielnetztarifiert.
Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.
Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die Nutzung in Zusammenhang mit anderen Kommunikationsdiensten zulässig.
Rufnummern im Bereich 720 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 720 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 70 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 70 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Teilnehmernummern in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(1) Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 720 verpflichtend anzubieten.
Dienste im Bereich 720 sind quellnetztarifiert.
Rufnummern im Bereich 780 sind nationale Rufnummern und dienen insbesondere Kommunikationsdiensten, die zur Adressierung neben der Rufnummer selbst auch jene Informationen verwenden, die in der zur genutzten Rufnummer jeweils korrespondierenden ENUM-Domain enthalten sind und die Interoperabilität zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen, die Rufnummern im Bereich 780 nutzen, gewährleisten.
Rufnummern im Bereich 780 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 780 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Weiters ist der Nachweis der erfolgten Delegation der zur beantragten Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain zu erbringen und eine Kurzbeschreibung der in Zusammenhang mit der zur Rufnummer korrespondierenden ENUM-Domain geplanten Dienste, die keine Kommunikationsdienste sind, vorzulegen.
(3) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 5.000 Rufnummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(1) Rufnummern im Bereich 780 dürfen nur für Dienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.
(2) Der Zuteilungsinhaber hat zumindest einen Kommunikationsdienst anzubieten, der die Interoperabilität mittels Rufnummern im Bereich 780 zwischen Teilnehmern im leitungsvermittelten Telefonnetz und seinen Teilnehmern in öffentlichen IP-Netzen gewährleistet.
(3) Werden vom Zuteilungsinhaber über die bei der Beantragung bereits angezeigten Dienste hinausgehende Dienste angeboten, die keine Kommunikationsdienste sind, sind diese der RTR-GmbH anzuzeigen.
(4) Der Zuteilungsinhaber hat bei Rufen zu den ihm zugeteilten Rufnummern kein Recht auf die Zustellung an sein zugehöriges Kommunikationsnetz, sofern der Verkehr in Drittnetzen entsteht und von diesen dem gerufenen Teilnehmer auf einem anderen Weg zugestellt wird.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Rufnummern im Bereich 780 ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH ab einer erfolgten Delegation im Sinne des § 75 längstens für acht Tage nutzen. Nach erfolgter Beantragung der Rufnummer bei der RTR-GmbH innerhalb dieser Frist ist eine Nutzung in weiterer Folge bis zur Erledigung dieses Antrages zulässig. Erfolgt keine Zuteilung der beantragten Rufnummer, ist die Delegation durch den Antragsteller zu beenden.
(6) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der allfälligen Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten Rufnummern im Bereich 780 verpflichtend anzubieten.
Dienste im Bereich 780 sind quellnetztarifiert.
Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird.
Rufnummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 80 und einer fünf- oder sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(1) Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 80 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 80 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 80 nachvollziehbar hervorgeht, sowie Dienstleister.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken mit sechsstelligen Teilnehmernummern zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(3) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis im Bereich 828 in Rufnummernblöcken maximal 200 Rufnummern mit fünfstelligen Teilnehmernummern beginnend mit der Ziffer 2 zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(4) Für Dienstleister bleibt § 12 unberührt, § 11 gilt mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal 100 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zuzuteilen sind. Die Länge der Teilnehmernummer bestimmt sich nach den Abs. 2 und 3.
(1) In den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
(2) Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.
(3) Die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im Bereich 821 verboten.
(4) Im Bereich 828 ist grundsätzlich die Erbringung von Nachrichtendiensten zulässig. Die Erbringung eines Sprachdienstes ist dann zulässig, wenn dieser dem Rufenden ausschließlich unterstützende Informationen zu dem unter derselben Nummer angebotenen Nachrichtendienst zur Verfügung stellt. Dieser Sprachdienst darf nur aus den Netzen erreichbar sein, aus denen auch der Nachrichtendienst genutzt werden kann.
(5) In den Bereichen 800, 810, 820 und 821 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen. Die RTR-GmbH kann auf Antrag in Einzelfällen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, von der Anwendung dieser Bestimmung absehen.
Dienste in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 sind zielnetztarifiert, Dienste im Bereich 828 sind quellnetztarifiert.
(2) Für Dienste im Bereich 810 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,10 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
(3) Für Dienste im Bereich 820 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.
(4) Für Dienste im Bereich 821 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,20 pro Event verrechnet werden.
Rufnummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten.
Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.
(2) Für Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis in den Bereichen 900, 930 und 939 maximal 5.000 Rufnummern pro Bereichskennzahl in Rufnummernblöcken zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind.
(6) In den Bereichen 901 und 931 sind nur Teilnehmernummern mit den ersten beiden Ziffern gleich 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 70, 80, 90 zuzuteilen.
(7) Rufnummern gemäß § 86, die Gegenstand eines anhängigen Widerrufsverfahrens nach § 68 TKG 2003 oder eines anhängigen Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 sind, dürfen nicht zugeteilt werden.
(1) In den Bereichen 900 und 901 ist die Erbringung von Erotik-Diensten verboten.
(2) In den Bereichen 900, 901, 930 und 931 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(3) Im Bereich 939 ist die Erbringung anderer Dienste als Dial-Up-Zugänge mittels eines Dialer-Programmes verboten.
(4) In den Bereichen 901 und 931 ist ausschließlich die Erbringung eventtarifierter Dienste zulässig.
(5) In den Bereichen 900 und 930 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.
(6) In den Bereichen 900, 901, 930, 931 und 939 ist die Erbringung von Diensten verboten, die aufgrund § 3 Z 16 lit. g bis j nicht unter die Definition des Mehrwertdienstes fallen.
Dienste im Rufnummernbereich gemäß § 86 sind zielnetztarifiert.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 Abs. 1 erfolgt, ein maximales Entgelt von EUR 1,50 pro Minute verrechnet werden. Eine Eventtarifierung solcher Faxabrufdienste über § 121 Abs. 5 hinausgehend ist verboten.
(4) Ein niedrigeres Entgelt als jenes gemäß Abs. 3 in den Bereichen 901 und 931 ist im Bereich von Teilnehmernummern beginnend ab 08 zulässig, sofern sichergestellt ist, dass dieses einheitlich für alle Nutzer, die den Dienst in Anspruch nehmen können, zur Anwendung kommt.
(5) Das Entgelt für die Inanspruchnahme von zeittarifierten Diensten in den Bereichen 900, 930 und 939 darf auf Basis des Minutenentgeltes gemäß § 121 ausschließlich auf eine der nachfolgenden Arten oder in einer für den Teilnehmer für jede Verbindung, unabhängig von der Verbindungsdauer, im Vergleich zu einer dieser beiden Varianten kostengünstigeren Art verrechnet werden:
Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 85, 86, 87, 94 und 95. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89.
(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.
(3) Diensteroutingnummern im Bereich 89 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 89 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer vom Zuteilungsinhaber festzulegenden Ziffernfolge.
(4) Die Rufnummernlänge für Diensteroutingnummern gemäß Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen des § 4.
(1) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(2) Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 513/2003 (NÜV), Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(3) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, in Zusammenhang mit der mobilen Rufnummernportierung Dienste Dritten anzubieten, welche die direkte Terminierung von Verkehr zu portierten mobilen Rufnummern einschließen, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 87 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 95 für nationale Routingnummern zuzuteilen.
(4) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 89 für Diensteroutingnummern maximal eine zweistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit den Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 8, oder maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl, beginnend mit der Ziffer 7, zuzuteilen.
(5) Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Dienste im European Telephone Numbering Space – ETNS-Dienste in ihrem Kommunikationsnetz zu realisieren, ist maximal eine dreistellige Betreiberkennzahl im Bereich 89, beginnend mit der Ziffer 9, zuzuteilen.
(7) Betreiberkennzahlen im Bereich 86 und 87, auf deren Nutzung im Rahmen einer Beantragung von Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 94 oder 95 gemäß Abs. 6 verzichtet wurde, dürfen vom vormaligen Zuteilungsinhaber noch für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verzicht ohne explizite Zuteilung genutzt werden.
(8) Kommunikationsnetzbetreibern ist im Bereich 85 maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(9) Die Nutzung von mehr als den in den Abs. 1 bis 5 sowie in Abs. 8 als zulässig erklärten Routingnummern ist auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge unzulässig. Auf begründeten Antrag kann die RTR-GmbH jedoch das Recht gewähren, dass das Nutzungsrecht für diese Routingnummern beibehalten werden kann, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung der Betreiberkennzahl gemäß § 69 TKG 2003 zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
(1) Nationale Routingnummern in den Bereichen 86, 87, 94 und 95 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.
(3) Nationale Routingnummern im Bereich 86 gefolgt von der Betreiberkennzahl 00 dienen der netzinternen Verwendung und können von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(4) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von der Betreiberkennzahl 1 dienen der netzinternen Verwendung und dürfen von jedem Kommunikationsnetzbetreiber ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH innerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes frei verwendet werden.
(5) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl dürfen nur mit einer anschließenden Ziffernfolge beginnend mit den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 genutzt werden.
(6) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer Ziffernfolge beginnend mit der Ziffer 0 dürfen vom Zuteilungsinhaber nur für das Routing öffentlicher Kurzrufnummern verwendet werden.
(7) Diensteroutingnummern im Bereich 89 gefolgt von einer Betreiberkennzahl beginnend mit der Ziffer 9 dürfen nur für das Routing von ETNS-Diensten gemäß den Normen ETSI EN 301 160 und ETSI EN 301 161 genutzt werden.
Die Betreiberauswahl-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen.
Die Betreiberauswahl-Testrufnummer lautet 6210000.
(2) Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiberauswahl-Testrufnummer gewählt wurden, abrechnet.
Betreiber-Kurzrufnummern dienen ausgenommen im Fall von Nachrichtendiensten der Adressierung von betreiberbezogenen Diensten.
Betreiber-Kurzrufnummern bestehen aus maximal fünfstelligen Ziffernfolgen beginnend mit den Ziffern 2 bis 9.
Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der §§ 99 und 108 nutzen.
Das internationale Präfix ist mit 00 festgelegt und nicht Teil der internationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine internationale Rufnummer darstellt.
Internationale Wahl ist die Wahl des internationalen Präfixes gefolgt von einer internationalen Rufnummer.
Das nationale Präfix ist mit 0 festgelegt und ist nicht Teil der nationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine nationale Rufnummer darstellt.
Nationale Wahl ist die Wahl des nationalen Präfixes gefolgt von einer nationalen Rufnummer, ausgenommen von Diensteroutingnummern.
(2) Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.
(1) Bei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.
(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.
(1) Sofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.
(2) Die Nutzung gemäß Abs. 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Abs. 1 identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.
Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters gemäß den Bestimmungen des § 46 TKG 2003. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl.
Ein Betreiberauswahl-Präfix besteht aus der zweistelligen Zugangskennzahl 10 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl.
(1) Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 109 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 109 nachvollziehbar hervorgeht.
(2) Antragsberechtigt sind zusätzlich zu Absatz , Kommunikationsnetzbetreiber, in deren Kommunikationsnetzen Betreibervorauswahl angeboten wird, sofern nicht bereits auf Grund eines vom selben Unternehmen angebotenen Verbindungsnetzdienstes eine Betreiberkennzahl zugeteilt wurde.
(3) Antragsberechtigten ist maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(4) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge kann durch die RTR-GmbH auf Antrag das Recht gewährt werden, ein bereits zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix beizubehalten, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung eines Betreiberauswahl-Präfixes zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
(5) Betreiberkennzahlen endend mit 0 sind nicht zuzuteilen.
(6) Betreiberkennzahlen sind im Bereich 01 bis 69 zweistellig und im Bereich 801 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
(1) Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer zugeteilten Betreiberkennzahl im Zugangskennzahlbereich 111 ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.
(2) Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur vom Zuteilungsinhaber oder auf vertraglicher Basis von einem Kommunikationsdienstebetreiber genutzt werden, dem selbst kein Betreiberauswahl-Präfix zugeteilt wurde.
Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß § 46 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten zuzustellen.
(1) Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix dient zur allfälligen Aufhebung der Netzansage bei portierten mobilen Rufnummern gemäß NÜV.
(3) Das Anbieten der Möglichkeit der Unterdrückung der Netzansage mittels des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes ist nicht verpflichtend.
Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix besteht aus der dreistelligen Ziffernfolge 061.
Dem Netzansage-Unterdrückungs-Präfix darf eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.
(1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
(2) Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von § 3 Z 16 kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Abs. 1 erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.
(1) Bei Diensten in den Bereichen gemäß 0 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
(3) Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
(4) Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
(5) Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
(6) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sind Abs. 1 Z 2 sowie die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der §0 Abs. 1 und 123 Abs. 1 entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.
Bei der Erbringung eines Mehrwertdienstes in den Bereichen 820 und 939 unter Verwendung eines Dialer-Programmes hat der Dienstleister Folgendes sicher zu stellen:
(1) Kommunikationsdienstebetreiber, die einen öffentlichen Telefondienst an festen Standorten anbieten, stellen sicher, dass der Bereich 939 nur dann erreichbar ist, wenn dies vom Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Kommunikationsdienstebetreiber verlangt wurde.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, einzelne ausländische Rufnummernbereiche zu sperren, wenn auf Grund äußerer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Rufnummernbereichen Mehrwertdienste erbracht oder Dial-Up-Zugänge in missbräuchlicher Verwendung angeboten werden.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, eine nationale Rufnummer zu sperren, wenn auf Grund der äußeren Umstände wahrscheinlich ist, dass der Dienstleister mit der Nutzung dieser Rufnummer gegen die Bestimmung des 0 Abs. 8 oder des 0 Abs. 2 verstößt.
(1) Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Anruf anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Teilnehmer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei abzulehnen.
(2) Die Entgeltinformation gemäß Abs. 1 darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 darf die Dauer von 10 Sekunden überschritten werden, soweit und so lange dies für die Erbringung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten erforderlich ist.
(4) Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß § 43 oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes unmittelbar vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute entsprechend zu informieren. Eine derartige Information darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(5) Bei eventtarifierten Sprachdiensten kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß 0 Abs. 3 ergibt.
(6) Bei eventtarifierten Sprachdiensten ist der Nutzer vom Dienstleister unmittelbar nach dem Zustandekommen der entgeltpflichtigen Sprachverbindung eindeutig darüber zu informieren, dass eine kostenpflichtige Verbindung zustande gekommen ist.
(7) Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.
(1) Bei Verbindungen zu zeitabhängig verrechneten Mehrwertdiensten in den Bereichen 900, 930 und 939 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist vom Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, die Trennung einer Verbindung nach spätestens 30 Minuten, bei einem Minutenentgelt von weniger als EUR 2,20 nach spätestens 60 Minuten sicherzustellen.
(2) Bei Faxabrufdiensten, bei denen keine gesicherte Entgeltinformation gemäß 0 erfolgt, hat der Dienstleister die Verbindung nach spätestens 10 Minuten zu trennen.
(1) Bei Nachrichtendiensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist sicherzustellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Event anfallenden Entgelts in Euro unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Nutzer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Zur Bestellung des Dienstes muss der Nutzer die Entgeltinformation und die Inanspruchnahme des Dienstes aktiv bestätigen.
(2) Wird bei einem Nachrichtendienst mehr als nur ein einmaliges Entgelt verrechnet, ist zusätzlich zu Abs. 1 unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise über die eine Tarifierung auslösenden Kriterien entgeltfrei zu informieren. Als Inanspruchnahme des Dienstes ist die Bestellung durch den Nutzer anzusehen. Zusätzlich sind bei solchen Diensten folgende Punkte sicherzustellen:
(3) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 88 ergibt.
(4) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt, der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird, im Anschluss einmalig erbracht wird und mit der ersten an den Nutzer gesendeten Dienstenachricht eindeutig über das anfallende Entgelt informiert wird.
(5) Die Einhaltung aller Verpflichtungen aus Abs. 1 bis 4 trifft den Plattformbetreiber.
(1) Bei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
(2) Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft den Plattformbetreiber.
(3) Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Abs. 2 eindeutig zu informieren.
(1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
(2) Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
(3) Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
(2) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5) Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.
(6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
(1) Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Abs. 1 nach folgender Maßgabe zu informieren:
(5) Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
(6) Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des § 5 ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
(7) Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
(8) Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.
(1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2008 außer Kraft.
(2) Die Ausnahmebestimmung hinsichtlich Sprachdienste in § 3 Z 16 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Serentschy