Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 2. Juli 2009 |
Teil römisch zwei |
209. Verordnung: | Dritte Änderung der BiozidG-GebührentarifV römisch zwei |
Auf Grund des Paragraph 41, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird verordnet:
Die BiozidG-GebührentarifV römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 9, das Wort „oder“ angefügt; folgende Ziffer 10, wird eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 9, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Ziffer 10, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Die Abschnitte römisch eins, römisch eins A, römisch eins B, römisch eins C, römisch zwei, römisch zwei A, römisch zwei B, römisch zwei C, römisch drei und römisch drei A der Anlage lauten:
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Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
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GG |
1.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
180,- |
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VPG |
2.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG |
1 760.- |
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VPG |
3.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für eine Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2.0 fallend) |
1 540,- |
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VPG |
4.0 |
Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für jede weitere Produktart, zusätzlich zu Tarifpost 2.0 oder 3.0 |
165,- |
|
BG |
5.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält |
14 300,- |
|
BG |
6.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5.0 fallend), wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält |
13 200,- |
|
BG |
6.1 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 |
30 000,- |
|
BG |
6.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 |
20 000,- |
|
BG |
6.3 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0 |
10 000,- |
|
BG |
7.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG notwendig ist |
2 000,- |
|
BG |
7.1 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 |
3 000,- |
|
BG |
7.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0 |
2 000,- |
|
BG |
8.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 7.0 fallend), zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart |
1 000,- |
|
BG |
9.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiteren Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG |
3 300,- |
|
BG |
9.1 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 |
30 000,- |
|
BG |
9.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 |
20 000,- |
|
BG |
9.3 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0 |
10 000,- |
|
BG |
10.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, BiozidG |
750,- |
|
BG |
11.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, BiozidG |
2 000,- |
|
BG |
12.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, BiozidG |
4 000,- |
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Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
BG |
13.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG |
1 100,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
14.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
180,- |
|
VPG |
15.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung |
850,- |
|
BG |
16.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 13, BiozidG, |
3 300,- |
|
BG |
17.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 13, BiozidG, wenn die Anforderung von Unterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BiozidG erforderlich ist, zusätzlich zu Tarifpost 16 |
3 300,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
18.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
100,- |
|
VPG |
19.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung |
250,- |
|
BG |
20.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, BiozidG |
750,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
21.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
110,- |
|
VPG |
22.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung |
550,- |
|
BG |
23.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG, für die erste Produktart, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält |
5 500,- |
|
BG |
23.1 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 |
10 000,- |
|
BG |
23.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 |
6 500,- |
|
BG |
23.3 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0 |
3 500,- |
|
BG |
24.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterer Produktart |
550,- |
|
BG |
24.1 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 |
750,- |
|
BG |
24.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0 |
500,- |
|
BG |
25.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG |
1 375,- |
|
BG |
25.1 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 |
10 000,- |
|
BG |
25.2 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0 |
6 500,- |
|
BG |
26.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, BiozidG |
300,- |
|
BG |
27.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, BiozidG |
800,- |
|
BG |
28.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, BiozidG |
1 600,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
BG |
29.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG |
500,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
30.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
110,- |
|
VPG |
31.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung |
275,- |
|
BG |
32.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, BiozidG |
1 375,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
33.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
50,- |
|
VPG |
34.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung |
100,- |
|
BG |
35.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, BiozidG |
350,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
36.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
180,- |
|
VPG |
37.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung |
1 100,- |
|
BG |
38.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 16, BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) |
10 000,- |
|
Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
GG |
39.0 |
Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen |
110,- |
|
VPG |
40.0 |
Durchführung der Vollständigkeitsprüfung |
450,- |
|
BG |
41.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 16, BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst) |
5 000,- |
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage wird nach Abschnitt römisch fünf A folgender Abschnitt römisch sechs angefügt:
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Gebührenart |
Tarifpost |
Behördliche Tätigkeit |
Gebühr in Euro |
|
BG |
72.0 |
Bewertung der Angaben und Unterlagen zum Experiment oder Test hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 BiozidG |
2 500,- |
Berlakovich
1 )1. Die in den Abschnitten I bis I C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt I die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.2. Die in den Abschnitten II bis II C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt II gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.
2 ) Kann über einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.