BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 1. Juli 2009

Teil römisch zwei

208. Verordnung:

Änderung der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV

208. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 6, 7, 14, 21, 24, 60, 62, 63, Absatz eins und Absatz 2, 66, sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der Zeile Anhang 3 das Wort „Anschlussbahn“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26 a, wird nachstehender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Litera a und Absatz 7, Litera b, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

Ziffer 3 Arbeiten als Betriebsleiter (Paragraph 21, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 49, Ziffer 3, entfallen die Worte „auf Anschlussbahnen“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 52, Absatz 12, lautet:

  1. Absatz 12,(12) Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Anschlussbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2007,, die vor dem 1. Jänner 2008 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung. Bescheide zur Bestellung von Betriebsleitern von Hauptbahnen, Nebenbahnen und Straßenbahnen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2009,, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurden, bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 6, Anhang 3 lautet:

„Fachkenntnisse Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 49, Ziffer 3

BETRIEBSLEITER

Ausbildungsinhalte

Unterrichtseinheiten

Arbeitnehmerschutzvorschriften für Eisenbahnunternehmen (Grundsätze des ASchG, Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Unfalluntersuchung)

4 UE

betriebliche Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Betriebsführung, Baustellen, Umschlag, Ausbildung und Einsatz der Betriebsbediensteten)

12 UE

technische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes bei Eisenbahnen (Bautechnik, Maschinentechnik einschließlich Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Instandhaltung)

12 UE

Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten

28 UE

Bures