BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Juni 2009

Teil römisch zwei

205. Verordnung:

VAB - Flexibilisierungsverordnung 2009

205. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009)

Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG zur Anwendung gelangt, ist die Betriebsstätte der Verwaltungsakademie des Bundes (Schloss Laudon).

Paragraph 2,

Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Juli 2009 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Projektprogramm

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ziele der Organisationseinheit sind,
    1. Ziffer eins
      eine moderne Dienstleistungseinrichtung für die Entwicklung, Organisation und Bereitstellung von Ausbildungsleistungen zu schaffen;
    2. Ziffer 2
      das gesamte Areal der Betriebsstätte für Ausbildungs- und Veranstaltungszwecke öffentlicher und privater Einrichtungen sowie für sonstige Veranstaltungen privater Natur zu vermarkten;
    3. Ziffer 3
      Fachhochschul-Studiengänge und postgraduale Weiterbildungsprogramme zum Themenbereich „Public Management“ zu forcieren.
  2. Absatz 2,Im Sinne des „New Public Management“ soll die wirtschaftliche Leistungskraft der Organisationseinheit verbessert werden. Durch die Erschließung von neuen Einnahmemöglichkeiten soll die Verwaltungsakademie des Bundes auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen alle zugewiesenen Aufgaben angemessen erfüllen, das eingesetzte Budget effizient nützen und ihr Ausbildungsangebot erweitern.

Paragraph 4,

Zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

Paragraph 5,

Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes sowie für Ausbildungsaktivitäten der Verwaltungsakademie des Bundes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.

Paragraph 6,

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
    1. Ziffer eins
      positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
    2. Ziffer 2
      negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
    für die Organisationseinheit zuzuführen.
  2. Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 BHG zu verwenden und unter Beachtung des Paragraph 5, dieser Verordnung aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
  2. Absatz 2,Der von der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten sowie für Bedienstete der Schloss Laudon GmbH zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

Paragraph 10,

Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

Paragraph 11,

Beim Bundeskanzleramt wurde mit Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2009, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2009 auch auf die Organisationseinheit ausgeweitet.

Berichtspflichten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat
    1. Ziffer eins
      mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
    2. Ziffer 2
      spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
  3. Absatz 3,Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
  4. Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 9, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Haushaltsleitenden Organ zu bedecken.

Paragraph 14,

Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

Faymann