205. Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b BHG zur Anwendung gelangt, ist die Betriebsstätte der Verwaltungsakademie des Bundes (Schloss Laudon). Die Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der Paragraphen 17 a und 17 b BHG zur Anwendung gelangt, ist die Betriebsstätte der Verwaltungsakademie des Bundes (Schloss Laudon).
§ 2.Paragraph 2,
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Juli 2009 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.
Projektprogramm
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ziele der Organisationseinheit sind,
eine moderne Dienstleistungseinrichtung für die Entwicklung, Organisation und Bereitstellung von Ausbildungsleistungen zu schaffen;
das gesamte Areal der Betriebsstätte für Ausbildungs- und Veranstaltungszwecke öffentlicher und privater Einrichtungen sowie für sonstige Veranstaltungen privater Natur zu vermarkten;
Fachhochschul-Studiengänge und postgraduale Weiterbildungsprogramme zum Themenbereich „Public Management“ zu forcieren.
(2)Absatz 2,Im Sinne des „New Public Management“ soll die wirtschaftliche Leistungskraft der Organisationseinheit verbessert werden. Durch die Erschließung von neuen Einnahmemöglichkeiten soll die Verwaltungsakademie des Bundes auch bei knapperen personellen und materiellen Ressourcen alle zugewiesenen Aufgaben angemessen erfüllen, das eingesetzte Budget effizient nützen und ihr Ausbildungsangebot erweitern.
§ 4.Paragraph 4,
Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen. Zur Erreichung des Zieles gemäß Paragraph 3, hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5.Paragraph 5,
Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes sowie für Ausbildungsaktivitäten der Verwaltungsakademie des Bundes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs 3 BHG ermächtigt. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes sowie für Ausbildungsaktivitäten der Verwaltungsakademie des Bundes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.
§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 52 Abs 2 erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz BHG darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs 4 und 5 BHGDer Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2)Absatz 2,Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des § 53 Abs 2 BHG nicht erfolgen.Eine weitere Rücklagenbildung darf mit Ausnahme des Paragraph 53, Absatz 2, BHG nicht erfolgen.
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs 6 BHG nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, BHG nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs 4 bis 6 BHG zu verwenden und unter Beachtung des § 5 dieser Verordnung aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs 5 vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs 6 erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4 bis 6 BHG zu verwenden und unter Beachtung des Paragraph 5, dieser Verordnung aufzuteilen. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz BHG und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz BHG bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundeskanzler mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
(2)Absatz 2,Der von der Organisationseinheit nach § 17a Abs 5 letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten sowie für Bedienstete der Schloss Laudon GmbH zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.Der von der Organisationseinheit nach Paragraph 17 a, Absatz 5, letzter Satz BHG für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten sowie für Bedienstete der Schloss Laudon GmbH zu verwendenden Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10.Paragraph 10,
Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 erster bis dritter Satz BHG zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11.Paragraph 11,
Beim Bundeskanzleramt wurde mit Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 25/2009 ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2009 auch auf die Organisationseinheit ausgeweitet. Beim Bundeskanzleramt wurde mit Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2009, ein Controlling-Beirat eingerichtet. Dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2009 auch auf die Organisationseinheit ausgeweitet.
Berichtspflichten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.Die Berichte gemäß Absatz eins, haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.Berichte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Controlling-Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 BHG und § 9 anzuwenden.Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind Paragraph 17 b, Absatz 2, BHG und Paragraph 9, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 BHG vom Haushaltsleitenden Organ zu bedecken.Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß Paragraph 17 b, Absatz eins, BHG vom Haushaltsleitenden Organ zu bedecken.
§ 14.Paragraph 14,
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
Faymann