Absatz eins,Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Artikel 148 g, Absatz 3, B-VG jährlich.
Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. Juni 2009 |
Teil römisch zwei |
201. Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 2009) |
Die/Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.
Berichterstatterin/Berichterstatter ist jenes Mitglied der Volksanwaltschaft, das auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist, sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.
Der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft sind jedenfalls vorbehalten:
Diese Geschäftsordnung tritt mit 14. Juli 2009 in Kraft.
Kostelka Brinek Stoisits