BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 2. Jänner 2009

Teil römisch zwei

2. Verordnung:

Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004

2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund

1. der Paragraphen 5, Absatz 3, sowie 7 Absatz 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,,

2. der Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 69, Absatz 2 und 91 Absatz 4, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,,

3. der Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6 und

4. des Paragraph 18, Absatz 2, des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6,

wird verordnet:

Die Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 288, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Anlage 2 Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
  2. 3 Punkt eins
    Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
  3. 3 Punkt 2
    Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung (Paragraph 69, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002) beizulegen. Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.
    1. Die
      dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
  4. 3 Punkt 3
    Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.
  5. 3 Punkt 4
    Text zu Punkt 8 und weitere Anleitungen um Ausfüllen siehe www.bmwf.gv.at/wissenschaft/international/enic_naric_austria/diploma_supplement.
  6. 3 Punkt 5
    Für weitere Informationen siehe http://www.europass.at/article/articleview/17/1/6 und http://ec.europa.eu/education/index_en.htm.“

Novellierungsanordnung 2, Anlage 3 Ziffer 3 Punkt 4, lautet:

  1. 3 Punkt 4
    Auf Grund des Paragraph 91, des Universitätsgesetzes 2002 ist mit jeder Staatsangehörigkeit ein Beitragsstatus verbunden. Hiebei entsprechen Beitragsstatus römisch eins (Inländer/in) und G (Inländer/inne/n gleichgestellt) Paragraph 91, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus B entspricht Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 und Beitragsstatus D entspricht Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 92, Absatz 9, des Universitätsgesetzes 2002. Beitragsstatus A (Ausländer/in) gilt für die übrigen Fälle von Paragraph 91, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002.
  2. Der
    Beitragsstatus A, B, D, G oder römisch eins ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen im Einzelfall zu ersetzen durch:
  3. M
    bei Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm;
  4. S
    bei Erlass des Studienbeitrages infolge Auslandsstudiums gemäß Verpflichtung durch das Curriculum;
  5. C
    bei Erlass des Studienbeitrages auf Gegenseitigkeit;
  6. E
    bei Erlass des Studienbeitrages aus einem anderen Grund gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002;
  7. F
    bei Erlass des Studienbeitrages für die Inhaberin oder den Inhaber eines Opferausweises oder einer Amtsbescheinigung (Paragraph 10, Opferfürsorgegesetz);
  8. L
    sofern die oder der Studierende ausschließlich an einem Universitätslehrgang oder einem Vorbereitungslehrgang teilnimmt;
  9. U
    sofern die oder der Studierende im betreffenden Semester beurlaubt ist;
  10. J
    bei Einhaltung der vorgesehenen Studienzeit im Sinne von Paragraph 91, Absatz eins, erster Satz des Universitätsgesetzes 2002;
  11. P
    bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes;
  12. Ziffer
    bei mehr als zweimonatiger Studienhinderung durch Krankheit oder Schwangerschaft;
  13. Ziffer römisch fünf
    bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt;
  14. T
    bei einem Jahreseinkommen ab dem 14-fachen Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG;
  15. H
    bei Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%.
  16. Ziffer römisch eins m
    Fall einer Fortsetzungsmeldung auf Grund der Zulassung an einer anderen Universität (Mitbelegung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bis 3 oder Paragraph 4, Absatz 3,) ist der Beitragsstatus mit „0“ (null) anzugeben.“

Hahn