199. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsbesatzungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 111 Abs. 2 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 111, Absatz 2 und 113 Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung), BGBl. II Nr. 518/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„
§ 11.Paragraph 11,
Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S 1 oder dem Standard S 2 gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009, genügen. Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S 1 oder dem Standard S 2 gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,, genügen.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Tabelle in § 13 Abs. 1 wird in der 6. Zeile der Ausdruck „Schubschiff + mehr als 3 Leichter*) Motorschiff + mehr als 2 Leichter*)“ durch den Ausdruck „Schubschiff + 3 oder mehr Leichter*) Motorschiff + 2 oder mehr Leichter*)“ ersetzt.In der Tabelle in Paragraph 13, Absatz eins, wird in der 6. Zeile der Ausdruck „Schubschiff + mehr als 3 Leichter*) Motorschiff + mehr als 2 Leichter*)“ durch den Ausdruck „Schubschiff + 3 oder mehr Leichter*) Motorschiff + 2 oder mehr Leichter*)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, jeweils um einen Matrosen erhöht werden.
(2)Absatz 2,Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Abs. 1.1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.“Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Absatz eins Punkt eins, Litera a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Absatz eins, durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.“
Bures