Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. Juni 2009 |
Teil römisch zwei |
196. Verordnung: | Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kälteanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Kenntnis der Ar-beitsplanung und Arbeitsvorberei-tung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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5. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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6. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte |
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7. |
Kenntnis der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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8. |
Kenntnis über Umweltauswirkungen wie Ozonschichtzerstörung, Klimawandel, Treibhauspotenzial (Global Warming Potential GWP) und Umweltvorschriften (wie zB Kyoto-Protokoll, Verordnungen (EG) Nr. 842 aus 2006,, (EG) Nr. 303 aus 2008, und (EG) Nr. 307 aus 2008,) von Kältemitteln sowie Umgehen mit Kältemitteln unter Beachtung der Umweltvorschriften |
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9. |
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metall und Kunststoffen (Messen, Anreißen, Biegen und Richten, Bohren, Sägen, Feilen, Schleifen, Gewindeschneiden von Hand) |
Herstellen von unlösbaren Verbindungen (Elektroschweißen, Gasschmelzschwei-ßen, Schutzgas-schweißen) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung |
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10. |
Ausführen von elektroinstalla-tionstechnischen Arbeiten (Weich- und Hartlöten, Kleben, Zurichten, Verlegen und Anschließen von elektronischen Leitungen) |
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11. |
Lesen technischer Zeichnungen sowie Anfertigen von Skizzen |
Anwenden von Handbüchern und Tabellen sowie Ermitteln und Anwenden technischer Daten aus Tabellen, Diagrammen und Handbüchern |
Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen |
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12. |
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik |
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13. |
Kenntnis elektrischer Einrichtungen sowie Messen elektrischer Größen und Prüfen von Spannungen, Strömen und Widerständen mit den entsprechenden Geräten |
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14. |
Messen physikalischer Größen und Bestimmen von Stoffkonstanten |
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15. |
Kenntnis der Kältemittel |
Handhaben, Anwenden und umweltgerechtes Entsorgen der Kältemittel unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften |
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16. |
Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen |
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17. |
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Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen sowie Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen |
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18. |
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Grundkenntnisse der Thermodynamik |
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19. |
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Anschließen vorgefertigter Kälte- und Elektroeinheiten |
Anschließen von Geräten und Maschinen, insbesondere Verdichter, Absorber, Verdampfer, Verflüssiger, Pumpen, Elektromotoren und Lüfter |
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20. |
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Kenntnis der Wärmelehre (Luftfeuchtigkeit, Lufterwärmung, Luftströmungen, des Wärmedurchgangs und der Wärmeübertragung durch Konvektion und Strahlung) |
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21. |
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Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes sowie der Isoliertechnik |
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22. |
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Kenntnis über Kältebedarfsberechnung |
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23. |
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Montieren, Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen |
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24. |
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Durchführen von Funktionsprüfungen und kältetechnischer Messungen sowie Einregulieren auf vorgegebene Werte |
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25. |
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Durchführen von Dichtheitskontrollen (indirekte und direkte Methoden) einschließlich des Einsatzes von Lecksuchgeräten |
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26. |
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Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen |
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27. |
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Prüfen von Regel-, Schalt- und Hilfsgeräten auf Funktion sowie Beseitigen von Fehlern |
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28. |
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Montieren und Justieren von Mess-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen |
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29. |
Kenntnis der elektronischen Sicherheitsvorschriften und Normen |
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30. |
Kenntnis und Anwenden englischer Fachausdrücke |
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31. |
Kenntnis und Anwenden der berufsspezifischen Hard- und Software |
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32. |
Kenntnis der betrieblichen Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen |
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33. |
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Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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34. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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35. |
Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen |
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36. |
Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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37. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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38. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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39. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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40. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit |
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41. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Mitterlehner