185. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, 23, Absatz eins und 3 und 65 Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, wird wie folgt geändert:Die Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 39, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Anhang 1 Tabelle 2 wird beim Grenzwert für den pH-Wert folgende Fußnote 5) eingefügt:
Werden die Gesamtgehalte der Spalte I in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.“Werden die Gesamtgehalte der Spalte römisch eins in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 49 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 49, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“(2) Anhang 1 Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“
Berlakovich