BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Juni 2009

Teil römisch zwei

184. Verordnung:

Änderung der Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (Heb-EWRV-Novelle 2009)

184. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (Heb-EWRV-Novelle 2009)

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 3, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird verordnet:

Die Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – Heb-EWRV 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 195, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 10 … Erworbene Rechte – Rumänien“ die Zeile „§ 10a … Erworbene Rechte – Weitermigration“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 14 … Eignungsprüfung“ die Zeilen „§ 14a … Anpassungslehrgang“ und „§ 14b … Beurteilung und Bestätigung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, sowie“

Novellierungsanordnung 4, Der Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Erworbene Rechte – Weitermigration

Paragraph 10 a,

Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien, von Polen bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß Paragraphen 6, 7, 8, 9, Absatz eins, bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 bis 5, 43 Absatz 3, bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 3 bis 5, 43 Absatz 3, bzw. 43a Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, wird der Ausdruck „§§ 4 bis 10“ durch den Ausdruck „§§ 4 bis 10a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „oder eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Eine Eignungsprüfung ist
    1. Ziffer eins
      an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Hebammengesetz durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat zu beurteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a und 14 b samt Überschriften eingefügt:

„Anpassungslehrgang

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des Hebammenberufs in Österreich unter der Verantwortung einer qualifizierten Berufsangehörigen und
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung einherzugehen.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang ist
    1. Ziffer eins
      an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Hebammengesetz durchzuführen und
    2. Ziffer 2
      an Fachhochschulen vom Fachhochschulkollegium bzw. an fachhochschulischen Einrichtungen vom Fachhochschulrat zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des Hebammenberufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      von der qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem Fachhochschulkollegium bzw. dem Fachhochschulrat zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

Beurteilung und Bestätigung

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom Fachhochschulkollegium bzw. vom Fachhochschulrat auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.“

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