BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. Juni 2009

Teil römisch zwei

178. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

178. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für

Maurer/Maurerin:

Anlage A/1/1

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin:

Anlage A/1/2

Brunnen- und Grundbau:

Anlage A/1/3

Dachdecker:

Anlage A/1/4

Platten- und Fliesenleger/Platten- und Fliesenlegerin:

Anlage A/1/5

Hafner/Hafnerin:

Anlage A/1/6

Rauchfangkehrer:

Anlage A/1/7

Steinmetz:

Anlage A/1/8

Zimmerei, Fertigteilhausbau:

Anlage A/1/9

Pflasterer:

Anlage A/1/10

Isoliermonteur:

Anlage A/1/11

Bodenleger:

Anlage A/1/12

Stukkateur und Trockenausbauer:

Anlage A/1/13

Tiefbauer:

Anlage A/1/15

Straßenerhaltungsfachmann:

Anlage A/1/16

Schalungsbau:

Anlage A/1/17“

Novellierungsanordnung 2,  Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    für die Lehrberufe der Bereiche Floristik, Gärtnerei und Tierpflege, und zwar für

Blumenbinder und -händler (Florist):

Anlage A/5/1

Friedhofs- und Ziergärtner:

Anlage A/5/2

Garten- und Grünflächengestaltung:

Anlage A/5/3

Tierpfleger:

Anlage A/5/4“

Novellierungsanordnung 3,  Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    für die Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik, und zwar für

Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei:

Anlage A/7/1

Keramiker/Keramikerin:

Anlage A/7/2

Kerammaler:

Anlage A/7/3

Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln:

Anlage A/7/5“

Novellierungsanordnung 4,  Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für

Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler:

Anlage A/9/1

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau:

Anlage A/9/2

Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau,

Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung:

Anlage A/9/3

Bankkaufmann/Bankkauffrau:

Anlage A/9/4

Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel, , -Buch- und Pressegroßhandel, -Verlag:

Anlage A/9/5

Drogist:

Anlage A/9/6

Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau:

Anlage A/9/7

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz:

Anlage A/9/8

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin:

Anlage A/9/9

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik:

Anlage A/9/10

Lagerlogistik:

Anlage A/9/11

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau:

Anlage A/9/12

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin:

Anlage A/9/13

EDV-Kaufmann:

Anlage A/9/14

Gartencenterkaufmann:

Anlage A/9/15

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-,, Bibliotheks- und Informationsassistentin:

Anlage A/9/16“

Novellierungsanordnung 5,  Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Die nachstehenden genannten Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2009, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer eins, 5, 7 und 9, Anlage A Abschnitt römisch drei Unterabschnitt C sowie die Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, A/9/16 und A/15/7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, der 2. Klasse mit 1. September 2010, der 3. Klasse mit 1. September 2011 und der 4. Klasse mit 1. September 2012 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Anlagenbezeichnung A/5/4, Abschnitt römisch drei der Anlagen A/9/1, A/9/3, A/9/14 und A/9/15 sowie Abschnitt römisch vier der Anlagen A/17/1 und A/17/11 treten mit 1. September 2009 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      die Anlagen A/1/14 und A/7/4 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2011, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2012, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2013 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft.
    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 6,  In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet der Lehrstoff der Anlagen A/5/1 bis A/5/4:

„Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):

Grundbegriffe der Botanik.

Werk- und Hilfsstoffe.

Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung.

Entwürfe und Zeichnungen.

Arbeitsverfahren und -techniken.

Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping

Grundbegriffe des Golfspiels.

Materialien, Ersatzteile.

Rasengräser und -krankheiten.

Umrechnungstabelle.

Arbeitsverfahren und -techniken.

Beruf (für die Anlage A/5/4):

Grundbegriffe der Zoologie.

Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe.

Tiere. Tierhaltung. Tierzucht. Tierkrankheiten.

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Arbeitsverfahren und –techniken.“

Novellierungsanordnung 7,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/7 und A/15/7 treten an die Stelle der entsprechenden bisherigen Anlagen.

Novellierungsanordnung 8,  Die Anlagen A/1/14 und A/7/4 entfallen.

Novellierungsanordnung 9,  In Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tierpfleger) wird die Anlagenbezeichnung „A/5/3“ durch die Anlagenbezeichnung „A/5/4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10,  In Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Uhren- und Juwelenberatung der folgende Unterabschnitt Telekommunikation eingefügt:

„Telekommunikation

Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:

Sicherheitsvorschriften. Datenschutzgesetz.

Handelswaren:

Waren der Telekommunikation. Arten. Handelsübliche Bezeichnungen. Normen.

EAN- bzw. Strichcode. Verwendung und Einsatzbereich, Ausführung und Kundennutzen.

Maßeinheiten und Maße. Qualitäten und Eigenschaften. Warenkontrolle und -prüfung. Lagerung und Präsentation. Verpackung und Ausfolgung. Serviceleistungen.“

Novellierungsanordnung 11,  In Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr im Lehrstoff nach dem Absatz Unternehmen folgender Absatz eingefügt:

„Versicherungen:

Formen. Vertrag.“

Novellierungsanordnung 12,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/5 wird nach Anlage A/9/4 eingefügt.

Novellierungsanordnung 13,  In Anlage A/9/14 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:

“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“

Novellierungsanordnung 14,  In Anlage A/9/15 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:

“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“

Novellierungsanordnung 15,  Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/16 wird nach Anlage A/9/15 angefügt.

Novellierungsanordnung 16,  In Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „METALLTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik)“ durch die Überschrift „METALLBAUTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17,  In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Metallbearbeitungstechnik (nur für Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik) wird im Lehrstoff der Vertiefung der Punkt nach dem Wort Automatisierungstechnik durch einen Doppelpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 18,  In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Stahlbautechnik (nur für Metalltechnik-Stahlbautechnik) lautet der Lehrstoff der Vertiefung:

Lehrstoff der Vertiefung:

Komplexe Aufgaben:

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen:

Arten. Einsatz.

Fertigungstechniken:

Spanende und spanlose Formgebung.

Automatisierungstechnik:

CNC-Technik.

Bauphysikalische Grundlagen.

Arbeitsverfahren in der Stahlbautechnik:

Statische Verbindungstechniken.

Konstruktionen in der Stahlbautechnik:

Anlagenbau.“

Novellierungsanordnung 19,  In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht wird in den Pflichtgegenständen Computergestütztes Fachzeichnen und Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung „Die Schülerinnen und Schülerinnen“ jeweils durch die Wendung „Die Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20,  In Anlage A/17/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum wird in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz angefügt:

„Die Schülerinnen und Schüler sollen am Beginn der ersten Schulstufe im Rahmen einer Gefahrenunterweisung im Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln unterwiesen werden.“

Novellierungsanordnung 21,  In Anlage A/17/11 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum lautet im Lehrstoff der erste Absatz:

„Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, A/9/16 und A/15/7 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.

Schmied