Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 17. Juni 2009 |
Teil römisch zwei |
178. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht |
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2009,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
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Maurer/Maurerin: |
Anlage A/1/1 |
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Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin: |
Anlage A/1/2 |
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Brunnen- und Grundbau: |
Anlage A/1/3 |
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Dachdecker: |
Anlage A/1/4 |
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Platten- und Fliesenleger/Platten- und Fliesenlegerin: |
Anlage A/1/5 |
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Hafner/Hafnerin: |
Anlage A/1/6 |
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Rauchfangkehrer: |
Anlage A/1/7 |
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Steinmetz: |
Anlage A/1/8 |
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Zimmerei, Fertigteilhausbau: |
Anlage A/1/9 |
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Pflasterer: |
Anlage A/1/10 |
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Isoliermonteur: |
Anlage A/1/11 |
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Bodenleger: |
Anlage A/1/12 |
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Stukkateur und Trockenausbauer: |
Anlage A/1/13 |
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Tiefbauer: |
Anlage A/1/15 |
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Straßenerhaltungsfachmann: |
Anlage A/1/16 |
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Schalungsbau: |
Anlage A/1/17“ |
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:
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Blumenbinder und -händler (Florist): |
Anlage A/5/1 |
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Friedhofs- und Ziergärtner: |
Anlage A/5/2 |
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Garten- und Grünflächengestaltung: |
Anlage A/5/3 |
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Tierpfleger: |
Anlage A/5/4“ |
Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 7, lautet:
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Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei: |
Anlage A/7/1 |
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Keramiker/Keramikerin: |
Anlage A/7/2 |
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Kerammaler: |
Anlage A/7/3 |
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Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: |
Anlage A/7/5“ |
Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:
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Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: |
Anlage A/9/1 |
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Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau: |
Anlage A/9/2 |
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Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung: |
Anlage A/9/3 |
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Bankkaufmann/Bankkauffrau: |
Anlage A/9/4 |
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Buch- und Medienwirtschaft-Buch- und Musikalienhandel, , -Buch- und Pressegroßhandel, -Verlag: |
Anlage A/9/5 |
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Drogist: |
Anlage A/9/6 |
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Foto- und Multimediakaufmann/Foto- und Multimediakauffrau: |
Anlage A/9/7 |
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Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: |
Anlage A/9/8 |
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Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin: |
Anlage A/9/9 |
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Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik: |
Anlage A/9/10 |
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Lagerlogistik: |
Anlage A/9/11 |
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Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau: |
Anlage A/9/12 |
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Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin: |
Anlage A/9/13 |
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EDV-Kaufmann: |
Anlage A/9/14 |
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Gartencenterkaufmann: |
Anlage A/9/15 |
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Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-,, Bibliotheks- und Informationsassistentin: |
Anlage A/9/16“ |
Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 21, angefügt:
Novellierungsanordnung 6, In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet der Lehrstoff der Anlagen A/5/1 bis A/5/4:
„Beruf (für die Anlagen A/5/1 bis A/5/3):
Grundbegriffe der Botanik.
Werk- und Hilfsstoffe.
Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung.
Entwürfe und Zeichnungen.
Arbeitsverfahren und -techniken.
Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping
Grundbegriffe des Golfspiels.
Materialien, Ersatzteile.
Rasengräser und -krankheiten.
Umrechnungstabelle.
Arbeitsverfahren und -techniken.
Beruf (für die Anlage A/5/4):
Grundbegriffe der Zoologie.
Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe.
Tiere. Tierhaltung. Tierzucht. Tierkrankheiten.
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
Arbeitsverfahren und –techniken.“
Novellierungsanordnung 7, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/7 und A/15/7 treten an die Stelle der entsprechenden bisherigen Anlagen.
Novellierungsanordnung 8, Die Anlagen A/1/14 und A/7/4 entfallen.
Novellierungsanordnung 9, In Anlage A/5/3 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Tierpfleger) wird die Anlagenbezeichnung „A/5/3“ durch die Anlagenbezeichnung „A/5/4“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Anlage A/9/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird im Pflichtgegenstand Warenspezifisches Verkaufspraktikum im Abschnitt Branchenschwerpunkte nach dem Unterabschnitt Uhren- und Juwelenberatung der folgende Unterabschnitt Telekommunikation eingefügt:
„Telekommunikation
Produktbezogene rechtliche Bestimmungen:
Sicherheitsvorschriften. Datenschutzgesetz.
Handelswaren:
Waren der Telekommunikation. Arten. Handelsübliche Bezeichnungen. Normen.
EAN- bzw. Strichcode. Verwendung und Einsatzbereich, Ausführung und Kundennutzen.
Maßeinheiten und Maße. Qualitäten und Eigenschaften. Warenkontrolle und -prüfung. Lagerung und Präsentation. Verpackung und Ausfolgung. Serviceleistungen.“
Novellierungsanordnung 11, In Anlage A/9/3 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) wird im Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr im Lehrstoff nach dem Absatz Unternehmen folgender Absatz eingefügt:
„Versicherungen:
Formen. Vertrag.“
Novellierungsanordnung 12, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/5 wird nach Anlage A/9/4 eingefügt.
Novellierungsanordnung 13, In Anlage A/9/14 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf EDV-Kaufmann) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:
“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:
Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“
Novellierungsanordnung 14, In Anlage A/9/15 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann) Abschnitt römisch drei (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Betriebswirtschaftlicher Unterricht Pflichtgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr lautet im Lehrstoff der neunte Absatz:
“Die Unternehmerin/Der Unternehmer:
Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten.“
Novellierungsanordnung 15, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/9/16 wird nach Anlage A/9/15 angefügt.
Novellierungsanordnung 16, In Anlage A/17/1 (Rahmenlehrplan für die Lehrberufe Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht wird die Überschrift des Pflichtgegenstandes „METALLTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik)“ durch die Überschrift „METALLBAUTECHNIK (nur für Metalltechnik-Metallbautechnik)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Metallbearbeitungstechnik (nur für Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik) wird im Lehrstoff der Vertiefung der Punkt nach dem Wort Automatisierungstechnik durch einen Doppelpunkt ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Stahlbautechnik (nur für Metalltechnik-Stahlbautechnik) lautet der Lehrstoff der Vertiefung:
Komplexe Aufgaben:
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen:
Arten. Einsatz.
Fertigungstechniken:
Spanende und spanlose Formgebung.
Automatisierungstechnik:
CNC-Technik.
Bauphysikalische Grundlagen.
Arbeitsverfahren in der Stahlbautechnik:
Statische Verbindungstechniken.
Konstruktionen in der Stahlbautechnik:
Anlagenbau.“
Novellierungsanordnung 19, In Anlage A/17/1 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht wird in den Pflichtgegenständen Computergestütztes Fachzeichnen und Laboratoriumsübungen in der Bildungs- und Lehraufgabe die Wendung „Die Schülerinnen und Schülerinnen“ jeweils durch die Wendung „Die Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In Anlage A/17/11 (Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Sonnenschutztechnik) Abschnitt römisch vier (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum wird in der Bildungs- und Lehraufgabe folgender Absatz angefügt:
„Die Schülerinnen und Schüler sollen am Beginn der ersten Schulstufe im Rahmen einer Gefahrenunterweisung im Umgang mit gefährlichen Arbeitsmitteln unterwiesen werden.“
Novellierungsanordnung 21, In Anlage A/17/11 Abschnitt römisch vier Unterabschnitt Fachunterricht Pflichtgegenstand Praktikum lautet im Lehrstoff der erste Absatz:
„Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Gefahrenunterweisung.“
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A/1/5, A/1/6, A/5/2, A/5/3, A/7/2, A/9/5, A/9/7, A/9/16 und A/15/7 jeweils unter Abschnitt römisch zwei enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, bekannt gemacht.
Schmied