172. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert wird
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2008, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008,, sowie auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. II Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„
§ 4.Paragraph 4,
Ein Prüfungsgebiet umfasst:
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil nicht anderes bestimmt wird, oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
Im Fall des § 10 Abs. 1 Z 2 umfasst das Prüfungsgebiet zusätzlich die die „Präsentation“ betreffenden Lehrstoffe von Pflichtgegenständen.“Im Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst das Prüfungsgebiet zusätzlich die die „Präsentation“ betreffenden Lehrstoffe von Pflichtgegenständen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:eine mündliche Teilprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Musikerziehung und Instrumentalmusik“,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
„Musikerziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
„Musikerziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Instrumentalmusik“,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
„Rhythmisch-musikalische Erziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung“,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat,
„Bild-Objekt-Material-Gestaltung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat,
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 1 lit. b bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Z 2 lit. b gewählt hat, oder
„Bewegungserziehung und Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat zur mündlichen Teilprüfung nicht das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie) und Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer eins, Litera b, bzw. das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gemäß Ziffer 2, Litera b, gewählt hat, oder
„Bewegungserziehung und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 28 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 28, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 4 sowie § 19 Abs. 1 Z 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“(4) Paragraph 4, sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schmied