BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 5. Juni 2009

Teil römisch zwei

169. Verordnung:

Bekanntgabe von Flugpassagieren

169. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren

Auf Grund der Paragraphen 16, 17 und 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2008, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr.  3, wird verordnet:

Paragraph eins,

Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Bundesministerium für Gesundheit der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jene Passagiere zu melden, deren Reiseherkunftsland oder -stadt in der Anlage angeführt ist und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eingetroffen sind. Für diese Meldung ist gemäß Artikel 23, in Verbindung mit Artikel 35, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellte Public Health Passenger Locator Card zu verwenden.

Paragraph 2,

Paragraph eins, gilt auch für Passagiere, deren Reise im Transitweg durch ein in der Anlage genanntes Land oder eine darin genannte Stadt erfolgte.

Paragraph 3,

Wird eine Infektion mit dem Influenzavirus A (H1N1-neues Virus) bei einem Passagier, der aus einem in der Anlage genannten Land oder einer darin genannten Stadt eingetroffen ist, bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit diesem unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2009,, außer Kraft.

Stöger

Anlage

Reiseherkunftsland oder -stadt gemäß Paragraph eins, sind:

Vereinigte Staaten von Amerika

Kanada