Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 5. Juni 2009 |
Teil römisch zwei |
169. Verordnung: | Bekanntgabe von Flugpassagieren |
Auf Grund der Paragraphen 16, 17 und 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2008, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird verordnet:
Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Bundesministerium für Gesundheit der nach der Lage des Flughafens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jene Passagiere zu melden, deren Reiseherkunftsland oder -stadt in der Anlage angeführt ist und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eingetroffen sind. Für diese Meldung ist gemäß Artikel 23, in Verbindung mit Artikel 35, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erstellte Public Health Passenger Locator Card zu verwenden.
Paragraph eins, gilt auch für Passagiere, deren Reise im Transitweg durch ein in der Anlage genanntes Land oder eine darin genannte Stadt erfolgte.
Wird eine Infektion mit dem Influenzavirus A (H1N1-neues Virus) bei einem Passagier, der aus einem in der Anlage genannten Land oder einer darin genannten Stadt eingetroffen ist, bestätigt, so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit diesem unverzüglich die gesamte Passagierliste zu übermitteln.
Stöger
Reiseherkunftsland oder -stadt gemäß Paragraph eins, sind:
Vereinigte Staaten von Amerika
Kanada