BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 3. Juni 2009

Teil römisch zwei

166. Verordnung:

Änderung der Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 (ZÄ-EWRV-Novelle 2009)

166. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2009)

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 3, wird verordnet:

Die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – ZÄ-EWRV 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 194, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 6 … Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien“ die Zeile „§ 6a … Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 10 … Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien“ die Zeile „§ 10a … Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1, sowie“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, samt Überschrift eingefügt:

„Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

Paragraph 6 a,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 5, bzw. 6 anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 4, bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 4, bzw. 5 Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Weitermigration

Paragraph 10 a,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 7, 8, 9, bzw. 10 anzuerkennen, sofern

  1. Ziffer eins
    sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 37 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 37 Richtlinie 2005/36/EG).“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, wird der Ausdruck „§§ 3 bis 10“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 10a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; die Ziffernbezeichnung „3.“ wird durch die Ziffernbezeichnung „2.“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 8, Ziffer 2 und 3 der Anlage lauten:

Novellierungsanordnung 9, Ziffer 26, der Anlage lautet:

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