BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 2. Juni 2009

Teil II

165. Bekanntmachung:

              Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur               Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG               über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten               Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten

              [CELEX-Nr.: 31994L0062, 32009D0292]

165. Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Veröffentlichung einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten

Auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, wird kundgemacht:

Die Europäische Kommission hat am 24. März 2009 eine Entscheidung zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten, beschlossen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 79/44 vom 25. März 2009 unter der Nummer 2009/292/EG verlautbart.

Mit der genannten Entscheidung wird die Entscheidung 1999/177/EG ersetzt.

Mit dieser Bekanntmachung werden die von der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen für verbindlich erklärt.

Berlakovich