159. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 geändert wird
Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26, bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 221/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 2)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006“ durch die Zitierung „die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009“ ersetzt.In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 129/2006“ durch die Zitierung „die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und BGBl. römisch eins Nr. 3/2009“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie im § 10 Abs. 1 und 2 wird die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.Im Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, sowie im Paragraph 10, Absatz eins und 2 wird die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich undnach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 mündlich und
nach Abs. 1 Z 7 schriftlich.nach Absatz eins, Ziffer 7, schriftlich.
Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 7 ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.“Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Absatz eins, Ziffer 7, ist als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 Abs. 2 und 3 werden die Worte „des Fachhochschul-Diplomstudienganges“ jeweils durch die Worte „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 2 und 3 werden die Worte „des Fachhochschul-Diplomstudienganges“ jeweils durch die Worte „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“(4) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 12, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 4 sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.“(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 4, sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlagen 2 und 3 werden durch die in der Anlage beigeschlossenen neuen Anlagen 2 und 3 ersetzt.
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