BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 26. Mai 2009

Teil II

158. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

158. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 geändert wird

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, BGBl. II Nr. 220/2007, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006“ durch die Zitierung „die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im § 1, § 2, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie im § 11 Abs. 1 und 2 wird die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4Im, Im § 1 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

  1. Absatz 2Für Bedienstete mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und mit erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 5, Im § 10 Abs. 3 werden nach der Zitierung §6 Absatz , Z1 bis 4 die Worte sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler der Hausarbeit für den rechtskundigen Dienst nach §3 Absatz , Z1 eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im § 11 Abs. 2 und 3 werden die Worte „des Fachhochschul-Diplomstudienganges“ jeweils durch die Worte „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

  1. Absatz 4Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 11 Abs. 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Im § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 4 sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Die Anlagen 2 und 3 werden durch die in der Anlage beigeschlossenen neuen Anlagen 2 und 3 ersetzt.

Darabos