BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 26. Mai 2009

Teil römisch zwei

158. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1

158. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 26, bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 1)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 129/2006“ durch die Zitierung „die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und BGBl. römisch eins Nr. 3/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins, sowie im Paragraph 11, Absatz eins und 2 wird die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  Im Paragraph eins, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Für Bedienstete mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Rechtswissenschaften und mit erfolgreicher Absolvierung des Aufstiegskurses gelten jedenfalls die Bestimmungen über den rechtskundigen Dienst nach dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, Absatz 3, werden nach der Zitierung „§ 6 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 die Worte „sowie die Beurteilerinnen und Beurteiler der Hausarbeit für den rechtskundigen Dienst nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 werden die Worte „des Fachhochschul-Diplomstudienganges“ jeweils durch die Worte „des Fachhochschul-Bachelorstudienganges“ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 13, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 4, sowie die Anlagen 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2009,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Die Anlagen 2 und 3 werden durch die in der Anlage beigeschlossenen neuen Anlagen 2 und 3 ersetzt.

Darabos