150. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verzeichnisverordnung (VerzVVU) geändert wird
Auf Grund des § 79b Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 79 b, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung - VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung - VerzVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird die Zahlenfolge „272/2007“ durch die Zahlenfolge „149/2009“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zahlenfolge „272/2007“ durch die Zahlenfolge „149/2009“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Anlage A Z 31, Anlage B Z 35, Anlage C Z 37, Anlage E Z 25, Anlage F Z 30, Anlage I Z 20 und Anlage L Z 24 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2009 treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“(4) Anlage A Ziffer 31,, Anlage B Ziffer 35,, Anlage C Ziffer 37,, Anlage E Ziffer 25,, Anlage F Ziffer 30,, Anlage römisch eins Ziffer 20 und Anlage L Ziffer 24, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2009, treten mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Anlage A werden folgende Z 30 bis 33 angefügt:Der Anlage A werden folgende Ziffer 30 bis 33 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAGBezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG
OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist
Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“
4.Novellierungsanordnung 4, In Anlage B Z 4 wird die Wortfolge „ersatzweise interne Identnummer“ durch die Wortfolge „interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ ersetzt. Anlage B Z 7 lautet:In Anlage B Ziffer 4, wird die Wortfolge „ersatzweise interne Identnummer“ durch die Wortfolge „interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ ersetzt. Anlage B Ziffer 7, lautet:
gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert eines Kreditinstitutes/nicht gesetzlich geregelter fundierter Vermögenswert; Pfand- und Kommunalbriefe sind jedenfalls als gesetzlich geregelte fundierte Vermögenswerte eines Kreditinstitutes zu kennzeichnen“
5.Novellierungsanordnung 5, Der Anlage B werden folgende Z 34 bis 36 angefügt:Der Anlage B werden folgende Ziffer 34 bis 36 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO mit Ausnahme der gesetzlich geregelten fundierten Vermögenswerte eines Kreditinstitutes sowie der Pfand- und Kommunalbriefe – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAGBezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO mit Ausnahme der gesetzlich geregelten fundierten Vermögenswerte eines Kreditinstitutes sowie der Pfand- und Kommunalbriefe – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG
Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“
6.Novellierungsanordnung 6, In Anlage C Z 4 wird die Wortfolge „ersatzweise interne Identnummer“ durch die Wortfolge „interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ ersetzt. Der Anlage C werden folgende Z 36 und 37 angefügt:In Anlage C Ziffer 4, wird die Wortfolge „ersatzweise interne Identnummer“ durch die Wortfolge „interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ ersetzt. Der Anlage C werden folgende Ziffer 36 und 37 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG“Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anlage D Z 22 wird die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.In Anlage D Ziffer 22, wird die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 durch die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anlage D Z 23 wird die Zahlenfolge „80/2003“ durch die Zahlenfolge „69/2008“ und die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.In Anlage D Ziffer 23, wird die Zahlenfolge „80/2003“ durch die Zahlenfolge „69/2008“ und die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 durch die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage D Z 27 wird der Klammerausdruck „(Subfondsanteil Immobilien-Investmentfonds)“ durch den Klammerausdruck „(Subfondsanteil Immobilien-Investment(spezial)fonds)“ und die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.In Anlage D Ziffer 27, wird der Klammerausdruck „(Subfondsanteil Immobilien-Investmentfonds)“ durch den Klammerausdruck „(Subfondsanteil Immobilien-Investment(spezial)fonds)“ und die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 durch die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage D Z 28 wird die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.In Anlage D Ziffer 28, wird die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 durch die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage D Z 29 wird die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5“ ersetzt.In Anlage D Ziffer 29, wird die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 durch die Zitierung „§ 20 Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Der Anlage D werden folgende Z 31 bis 34 angefügt:Der Anlage D werden folgende Ziffer 31 bis 34 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Höhe des Buch- bzw. Bilanzwertes der in Rentenfonds und in gemischten Kapitalanlagefonds enthaltenen Asset Backed Securities/ABS – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 VAGHöhe des Buch- bzw. Bilanzwertes der in Rentenfonds und in gemischten Kapitalanlagefonds enthaltenen Asset Backed Securities/ABS – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 VAG
Bewertung gemäß § 81h Abs. 2a VAG bei Rentenfonds und gemischten Kapitalanlagefonds (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 4 VAGBewertung gemäß Paragraph 81 h, Absatz 2 a, VAG bei Rentenfonds und gemischten Kapitalanlagefonds (ja/nein) – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 VAG
OeNB-Identnummer der Kapitalanlagegesellschaft; bei ausländischen Kapitalanlagegesellschaften interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“
13.Novellierungsanordnung 13, Der Anlage E werden folgende Z 24 bis 27 angefügt:Der Anlage E werden folgende Ziffer 24 bis 27 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAGBezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG
OeNB-Identnummer des Darlehens- oder Kreditschuldners; bei ausländischen Darlehens- oder Kreditschuldnern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist
Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage F Z 3 wird nach der Wortgruppe „veranlagt sind“ die Wortgruppe „; interne Identnummer, sofern unter 350 000 EUR“ angefügt. Der Anlage F werden folgende Z 29 bis 31 angefügt:In der Anlage F Ziffer 3, wird nach der Wortgruppe „veranlagt sind“ die Wortgruppe „; interne Identnummer, sofern unter 350 000 EUR“ angefügt. Der Anlage F werden folgende Ziffer 29 bis 31 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAGBezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG
Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2006, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“Kreditart ("GKE-Kreditart") gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und h der Großkreditmeldungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,, in Verbindung mit der "Richtlinie zur Großkreditevidenzmeldung" der Oesterreichischen Nationalbank, Ausgabe Juli 2008 (Einmalkredite und Darlehen/titrierte Forderungen)“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Anlage G wird im Einleitungssatz die Zitierung „Abs. 5 Z 3“ durch die Zitierung „Abs. 5 Z 4“ ersetzt. Der Anlage G wird folgende Z 16 angefügt:In der Anlage G wird im Einleitungssatz die Zitierung „Abs. 5 Ziffer 3, durch die Zitierung „Abs. 5 Ziffer 4, ersetzt. Der Anlage G wird folgende Ziffer 16, angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet“Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet“
16.Novellierungsanordnung 16, Der Anlage H wird folgende Z 24 angefügt:Der Anlage H wird folgende Ziffer 24, angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet“Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet“
17.Novellierungsanordnung 17, In der Anlage I wird im Einleitungssatz die Zitierung „Abs. 5 Z 2“ durch die Zitierung „Abs. 5 Z 3“ ersetzt. In der Anlage I Z 3 wird nach der Wortgruppe „interne Identnummer“ die Wortgruppe „, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ angefügt. Der Anlage I werden folgende Z 19 und 20 angefügt:In der Anlage römisch eins wird im Einleitungssatz die Zitierung „Abs. 5 Ziffer 2, durch die Zitierung „Abs. 5 Ziffer 3, ersetzt. In der Anlage römisch eins Ziffer 3, wird nach der Wortgruppe „interne Identnummer“ die Wortgruppe „, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“ angefügt. Der Anlage römisch eins werden folgende Ziffer 19 und 20 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAG“Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG“
18.Novellierungsanordnung 18, Der Anlage J wird folgende Z 13 angefügt:Der Anlage J wird folgende Ziffer 13, angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmet“Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet“
19.Novellierungsanordnung 19, Der Anlage L werden folgende Z 23 bis 25 angefügt:Der Anlage L werden folgende Ziffer 23 bis 25 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern "Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern "Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
Bezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VAGBezeichnung der Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, KAVO – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 VAG
OeNB-Identnummer des Emittenten / Vertragspartners; bei ausländischen Emittenten / Vertragspartnern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“
20.Novellierungsanordnung 20, Anlage M erster und zweiter Satz vor Z 1 lauten:Anlage M erster und zweiter Satz vor Ziffer eins, lauten:
„Anteile an Kapitalanlagefonds, Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KAVO und § 78 Abs. 2 und 4 VAG:
„Anteile an Kapitalanlagefonds, Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KAVO und Paragraph 78, Absatz 2 und 4 VAG:
Bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a sind folgende Mindestangaben aufzuzeichnen:“Bei Vermögenswerten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sind folgende Mindestangaben aufzuzeichnen:“
21.Novellierungsanordnung 21, In Anlage M Z 8 wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.In Anlage M Ziffer 8, wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Anlage M Z 9 lautet:Anlage M Ziffer 9, lautet:
Anteile oder Nominale des Zu- und/oder Abganges und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code)“
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage M Z 10 wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.In Anlage M Ziffer 10, wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In Anlage M Z 12 wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.In Anlage M Ziffer 12, wird nach dem Wort „Anteile“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In Anlage M Z 17 wird jeweils nach dem Wort „Anteil“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.In Anlage M Ziffer 17, wird jeweils nach dem Wort „Anteil“ die Wortfolge „oder Nominale“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, Der Anlage M werden folgende Z 24 und 25 angefügt:Der Anlage M werden folgende Ziffer 24 und 25 angefügt:
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gewidmetBezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gewidmet
OeNB-Identnummer des Emittenten / Ausstellers; bei ausländischen Emittenten / Ausstellern interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“
27.Novellierungsanordnung 27, In Anlage M wird nach Z 25 folgender Satz angefügt:In Anlage M wird nach Ziffer 25, folgender Satz angefügt:
„Bei Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlage B mit Ausnahme Z 26 und der Anlage F mit Ausnahme Z 19 und des Schwellenwertes von 350 000 EUR in Z 3 aufzuzeichnen.“
„Bei Vermögenswerten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sind die zutreffenden Mindestangaben der Anlage B mit Ausnahme Ziffer 26 und der Anlage F mit Ausnahme Ziffer 19 und des Schwellenwertes von 350 000 EUR in Ziffer 3, aufzuzeichnen.“
28.Novellierungsanordnung 28, Der Anlage N wird folgende Z 10 angefügt:Der Anlage N wird folgende Ziffer 10, angefügt:
OeNB-Identnummer der Zweckgesellschaft; bei ausländischen Zweckgesellschaften interne Identnummer, sofern keine OeNB-Identnummer vorhanden ist“
Pribil Ettl