BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 15. Jänner 2009

Teil römisch zwei

15. Verordnung:

Pensionsdatenübermittlungsverordnung – PDÜV

15. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen zu übermittelnden Pensionsdaten (Pensionsdatenübermittlungsverordnung – PDÜV)

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 4, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes (BPAÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zu übermittelnde Auswertungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen bis zum fünften Arbeitstag jedes Monats elektronisch folgende Auswertungen von Pensionsdaten für den Vormonat zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Pensionen,
    2. Ziffer 2
      Alter bei Pensionsantritt,
    3. Ziffer 3
      Sterbealter,
    4. Ziffer 4
      Pensionshöhe,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Pensionszugänge,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Pensionsabgänge,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der BezieherInnen von Pflegegeld in den einzelnen Pflegestufen,
    8. Ziffer 8
      Anzahl der BezieherInnen einer Familienbeihilfe.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Auswertungen sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlage der Pensionierung,
    2. Ziffer 2
      Pensionsart,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt der Pensionierung und
    5. Ziffer 5
      organisatorische Zugehörigkeit vor der Pensionierung.

Art der Übermittlung

Paragraph 2,

Die Auswertungen nach Paragraph eins, werden zur Verfügung gestellt

  1. Ziffer eins
    durch Abfragen im Personalmanagementverfahren des Bundes einschließlich des Managementinformationssystems (MIS) durch dafür berechtigte Bedienstete des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen oder,
  2. Ziffer 2
    wenn die Versicherungsanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BPAÜG ein anderes als das in Ziffer eins, genannte Verfahren verwendet, durch monatliche elektronische Übermittlung der Daten in den zu diesem Zeitpunkt existierenden Datenstrukturen in geeigneter Form durch die Versicherungsanstalt.

Heinisch-Hosek