149. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalanlageverordnung 2002 geändert wird
Auf Grund der §§ 78 Abs. 3 und 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 78, Absatz 3 und 79 Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung 2002), BGBl. II Nr. 383/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2007, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kapitalanlagen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Kapitalanlageverordnung 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Bei zur Bedeckung dienenden Investmentfonds ist die Einhaltung des gesetzlich zulässigen Gesamtrisikos aus dem jeweiligen Anteil an derivativen Finanzinstrumenten durch einen unternehmensinternen Kontrollprozess sicherzustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „HGB“ durch die Wortfolge „Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2008“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „HGB“ durch die Wortfolge „Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 70/2008“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2009“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2002“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 27/2009“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2008“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 98/2001“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 21/2008“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 1 Abs. 6 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d wird nach dem Klammerausdruck „(strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),“ die Wortfolge „sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,“ angefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird nach dem Klammerausdruck „(strukturierte Schuldverschreibungen ohne Kapitalgarantie),“ die Wortfolge „sofern sie nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,“ angefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e wird nach der Wortfolge „solange sie kurzfristig veräußert werden können,“ die Wortfolge „sofern sie nicht unter Z 7 lit. b fallen,“ angefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird nach der Wortfolge „solange sie kurzfristig veräußert werden können,“ die Wortfolge „sofern sie nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen,“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001,“ durch die Zitierung „UGB“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „Handelsgesetzbuch (HGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,“ durch die Zitierung „UGB“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, aufgelegt sind; hievon ausgenommen sindAnteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte römisch eins und römisch eins a des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, aufgelegt sind; hievon ausgenommen sind
Kapitalanlagefonds im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen;Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 1993 tätigen;
Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß § 21 Abs. 3 InvFG 1993 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,“Kapitalanlagefonds, deren Anteil an derivativen Finanzinstrumenten das, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, InvFG 1993 erlassenen Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung oder den im jeweiligen Sitzstaat der verwaltenden Gesellschaft auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 85/611/EWG geltenden nationalen Bestimmungen, zu errechnende Gesamtrisiko von 100 vH des Fondsvermögens überschreitet,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, lautet:
Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. aa) und bb) aufweisen,“Anteile an Spezialfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat verwaltet werden; hievon ausgenommen sind Spezialfonds, soweit diese Merkmale gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a,) und bb) aufweisen,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c wird nach der Zahlenfolge „80/2003“ die Wortfolge „in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird nach der Zahlenfolge „80/2003“ die Wortfolge „in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 2 Abs. 1 Z 4 lit. f wird nach der Wortfolge „solange sie kurzfristig veräußert werden können“ die Wortfolge „und nicht unter Z 7 lit. b fallen“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, wird nach der Wortfolge „solange sie kurzfristig veräußert werden können“ die Wortfolge „und nicht unter Ziffer 7, Litera b, fallen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. a entfällt die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, entfällt die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. b wird nach der Wortfolge „sofern der Wert der Liegenschaft oder liegenschaftsgleichen Rechte“ die Wortfolge „im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte“ eingefügt; die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“ entfällt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, wird nach der Wortfolge „sofern der Wert der Liegenschaft oder liegenschaftsgleichen Rechte“ die Wortfolge „im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteils- und verbrieften Genussrechte“ eingefügt; die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“ entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c wird nach der Wortfolge „sofern der Wert der Liegenschaft oder liegenschaftsgleichen Rechte“ die Wortfolge „im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte“ eingefügt; die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“ entfällt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, wird nach der Wortfolge „sofern der Wert der Liegenschaft oder liegenschaftsgleichen Rechte“ die Wortfolge „im Zeitpunkt des Ankaufes der Anteilsrechte“ eingefügt; die Wortfolge „oder auf eine sonstige geeignete Weise“ entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 2 Abs. 1 Z 7 lit. a und b lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a und b lauten:
Anteile an Fonds,
die nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt sind und die auch in Anlagen, die kreditfinanziert werden, nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, begrenzte Risikostreuung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist, wobei eine Nachzahlungspflicht für den Anleger nicht vorgesehen sein darf sowie in Leerverkäufe und in Vermögenswerte, deren Wertentwicklung an solche gebunden ist, investieren dürfen,
im Sinne des § 20a InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß § 20a Abs. 1 Z 3 InvFG 1993 tätigen,im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993, die neben flüssigen Mitteln ausschließlich Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 1993 tätigen,
Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sowie Z 4 lit. f, soweit diese Merkmale gemäß sublit. aa) aufweisen,Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und e sowie Ziffer 4, Litera f,, soweit diese Merkmale gemäß Sub-Litera, a, a,) aufweisen,
wobei diesen Veranlagungen eingehende risikoadäquate Analysen zu qualitativen, quantitativen und rechtlichen Aspekten der Veranlagung voranzugehen haben,“
17.Novellierungsanordnung 17, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 VAG sind geeignet:(5) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der fondsgebundenen Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, VAG sind geeignet:
Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte I und Ia InvFG 1993,Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder der Abschnitte römisch eins und römisch eins a InvFG 1993,
Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2008.Anteile an Immobilien-Investmentfonds gemäß dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,.
Guthaben gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,Guthaben gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung bis zu insgesamt 10 vH des Deckungserfordernisses,
Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 VAG.Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz 2, VAG.
Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. § 3 ist nicht anzuwenden.“Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds bzw. Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Vertragsstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein. Paragraph 3, ist nicht anzuwenden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 2 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes“ durch die Wortfolge „der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ ersetzt. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003 sowie BGBl. I Nr. 22/2003 (VfGH),“ durch die Zitierung „EStG 1988“ ersetzt. Der letzte Satz in § 2 Abs. 6 entfällt.In Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „der gesonderten Abteilung des Deckungsstockes“ durch die Wortfolge „der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ ersetzt. Im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2003, (VfGH),“ durch die Zitierung „EStG 1988“ ersetzt. Der letzte Satz in Paragraph 2, Absatz 6, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 2 Abs. 7 lautet:Paragraph 2, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4 VAG sind Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des § 3 sind nicht anzuwenden.“(7) Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, VAG sind Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geeignet. Sofern es sich um Produkte mit externer Kapitalgarantie handelt, ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der betreffenden Kapitalanlage das Rating der der Garantie zu Grunde liegenden Vermögenswerte und des Garantiegebers mindestens „A“ bzw. „A2“ einer allgemein anerkannten Ratingagentur beträgt. Für den Fall, dass kein externes Rating vorliegt, ist eine interne Schätzung vorzunehmen. Hinsichtlich der mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken ist für jedes Versicherungsprodukt ein adäquates Risikomanagement einzurichten. Die Bestimmungen des Paragraph 3, sind nicht anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Bei der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und zu Gruppen von Versicherungsverträgen ausreichend zu dokumentieren und nachvollziehbar zu gestalten.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:
bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e und Z 2 lit. a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, e und f sowie Guthaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 lit. a und Vermögenswerte gemäß § 2 Abs. 1 Z 9, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,“bis zu 5 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis e und Ziffer 2, Litera a bis d desselben Unternehmens - ausgenommen gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe -, Darlehen und einmal ausnützbare Kredite gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, c, e und f sowie Guthaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, die denselben Schuldner oder Emittenten betreffen,“
22.Novellierungsanordnung 22, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:
bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß lit. a und b,“bis zu 25 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe desselben Unternehmens gemeinsam mit Werten gemäß Litera a und b,“
23.Novellierungsanordnung 23, § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,“bis zu 2 vH: Wertpapiere gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, mit Ausnahme von gesetzlich geregelten, fundierten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen desselben Unternehmens,“
24.Novellierungsanordnung 24, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, lautet:
bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c,“bis zu weiteren 10 vH: gesetzlich geregelte, fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,,“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 3 Abs. 1 wird folgende Z 14 angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgende Ziffer 14, angefügt:
bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß § 20 Abs. 3a InvFG 1993, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, Z 4 lit. g, Z 5 lit. a, Z 6 lit. b, Z 7 lit a sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.“bis zu 10 vH insgesamt: Vermögenswerte derselben Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 20, Absatz 3 a, InvFG 1993, mit Ausnahme von Vermögenswerten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera g,, Ziffer 5, Litera a,, Ziffer 6, Litera b,, Ziffer 7, Litera a, sowie gesetzlich geregelte fundierte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, Pfand- und Kommunalbriefen.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 3 Abs. 2 erster Satz wird nach der Zitierung „§ 20 Abs. 2“ die Zitierung „Z 1 bis 4 und 5 bis 7“ eingefügt. Folgender zweiter Satz wird angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird nach der Zitierung „§ 20 Absatz 2, die Zitierung „Z 1 bis 4 und 5 bis 7“ eingefügt. Folgender zweiter Satz wird angefügt:
„.Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a VAG gilt Abs. 1 für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.“
„.Für die Abteilung des Deckungsstocks der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4 a, VAG gilt Absatz eins, für das Deckungserfordernis jeder Gruppe von Versicherungsverträgen, die eine gemeinsame Veranlagung aufweisen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 3b wird folgender § 3c angefügt:Nach Paragraph 3 b, wird folgender Paragraph 3 c, angefügt:
„
§ 3c.Paragraph 3 c,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2009 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2009, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2008 anzuwenden.Soweit in dieser Verordnung auf das Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 anzuwenden.“Soweit in dieser Verordnung auf das Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) verwiesen wird, ist dieses, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, anzuwenden.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 9 wird folgender § 10 angefügt:Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 10, angefügt:
„
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 1 Z 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2009, tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. a, b und c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 149/2009 sind für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2009 im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, b und c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2009, sind für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem 31.12.2009 im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.“
Pribil Ettl