BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 19. Mai 2009

Teil römisch zwei

148. Verordnung:

Dienstausweise

148. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend Dienstausweise

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sowie des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit anzuwenden.

Dienstausweis

Paragraph 2,

Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers oder der Inhaberin sowie der Berechtigung, als Organ des Ressorts für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.

Paragraph 3,

Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten (Anlage).

Paragraph 4,

Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Paragraph 5,

Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten erforderlichenfalls unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist grundsätzlich mit Ablauf des auf das Ausstellungsjahr zehntfolgenden Jahres zu befristen. Diese Befristung kann auf den Ablauf jenes Jahres verkürzt werden, in dem der oder die Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet.
  3. Absatz 3,Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der oder die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen. Die behördliche Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 4,Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter oder eine öffentlich-rechtliche Bedienstete aus dem Dienststand oder ein Bediensteter oder eine Bedienstete aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.

Inhalt

Paragraph 7,

Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vorderseite (Bildseite)
    1. Litera a
      Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
    2. Litera b
      Bundeswappen
    3. Litera c
      Lichtbild
    4. Litera d
      Schriftzug „Dienstbehörde“ und gegebenenfalls die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Ziffer 3
    5. Litera e
      Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer
    6. Litera f
      Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
    7. Litera g
      Sicherheitsmerkmale
  2. Ziffer 2
    Rückseite (Chipseite)
    1. Litera a
      Chip
    2. Litera b
      Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
    3. Litera c
      allfälliger Akademischer Grad
    4. Litera d
      Nachname und Vorname
    5. Litera e
      Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
    6. Litera f
      Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
    7. Litera g
      Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
    8. Litera h
      Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“
    9. Litera i
      Schriftzug „AUSTRIACARD“
  3. Ziffer 3
    Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: „Bundesministerium für Gesundheit“ sowie optional zusätzlich mit einem ergänzenden Zusatztext darunter „AGES“ oder „Grenzbeschaudienst“.

Dienstbehelfe nach anderen Vorschriften

Paragraph 9,

Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.
  2. Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.

Stöger

Anlage

Größe des Dienstausweises: 5,4 cm mal 8,5 cm

Musterabbildung der Vorderseite:

Musterabbildung der Rückseite: