Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 14. Mai 2009 |
Teil römisch zwei |
147. Verordnung: | Statistik über den Viehbestand |
Aufgrund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1165 aus 2008, über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, Amtsblatt Nummer L 321 vom 01.12.2008 Seite 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils spätestens innerhalb eines Halbjahres nach dem Stichtag der Erhebung Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder und Schweine halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.
Paragraph 6, (1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraphen 2 und 5 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch zwei erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt jährlich, erstmals im Jahr 2009, einen Kostenersatz von 7.160,-- Euro für die Erhebung gemäß 2. Abschnitt sowie von 12.530,-- Euro für die Erhebung gemäß 3. Abschnitt. Diese Beträge unterliegen ab 2010 einer jährlichen Valorisierung von 3 %.
Die Verordnung betreffend die Statistik über den Schweinebestand aufgrund von Zwischenzählungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2004,, tritt nach Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
Berlakovich
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a) Schweine |
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Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht |
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Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht |
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Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
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50 bis unter 80 kg |
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80 bis unter 110 kg |
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110 kg und mehr |
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Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber |
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Jungsauen, noch nie gedeckt |
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Jungsauen, erstmals gedeckt |
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Ältere Sauen, gedeckt |
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Ältere Sauen, nicht gedeckt |
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Zuchteber |
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Schweine insgesamt |
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b) Schafe |
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Mutterschafe und gedeckte Lämmer, die zur Erzeugung von Milch bestimmt sind |
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Andere Mutterschafe und gedeckte Lämmer |
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Andere Schafe (inkl. Widder und Lämmer) |
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Schafe insgesamt |
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c) Ziegen |
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Erstmals gedeckte Ziegen |
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Ziegen die bereits gezickelt haben |
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Andere Ziegen (inkl. Böcke und Kitze) |
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Ziegen insgesamt |
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d) Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen |
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Rinder |
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Jungvieh unter ein Jahr alt |
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Schlachtkälber und Jungrinder, die geschlachtet werden sollen |
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Andere Kälber und Jungrinder, männlich |
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Andere Kälber und Jungrinder, weiblich |
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Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt |
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Stiere und Ochsen |
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Schlachtkalbinnen |
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Nutz- und Zuchtkalbinnen |
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Rinder zwei Jahre alt und älter |
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Stiere und Ochsen |
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Schlachtkalbinnen |
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Nutz- und Zuchtkalbinnen |
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Milchkühe |
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Andere Kühe |
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Rinder insgesamt |