(2)Absatz 2,Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
die Studienberechtigungsprüfung oder
die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“,
jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,jeweils nach Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333,
eine einschlägige berufliche Qualifikation durch
den erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes (Milizunteroffiziersausbildung) oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen in den Fällen der Z 2 lit. a und b oderden erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes (Milizunteroffiziersausbildung) oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen in den Fällen der Ziffer 2, Litera a, und b oder
den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes, in den Fällen der Z 2 lit. cden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes, in den Fällen der Ziffer 2, Litera c
ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens.