138. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ……………………………………….... 110, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ………………………………………….…. 300,
Niederösterreich: ………………………………….... 305, davon 55 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ……………...……………………… 440, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: …………………………………………… 800
Steiermark: ……………………………………….… 380, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ….……………………………………………. 1 755
Vorarlberg: ……………………………………….… 315
Wien: …………………………………………….…. 230, davon 95 für Schaustellerbetriebe
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2009 enden darf.
(2)Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
Hundstorfer