BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 6. Mai 2009

Teil römisch zwei

136. Verordnung:

Änderung der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung

136. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, wird verordnet:

Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar,
    1. Ziffer eins
      wenn die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
      1. Litera a
        die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
      2. Litera b
        eine eventuelle weitere Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
      3. Litera c
        die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
  2. Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Absatz 3, haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
    • Strichaufzählung
      Anhang römisch drei, Abschnitt römisch zehn, Kapitel römisch eins.“

Stöger