136. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2008,, wird verordnet:
Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2008, wird wie folgt geändert:Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
In § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 4, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,(3) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i, der genannten Verordnung dar,
wenn die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreitet und
der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
eine eventuelle weitere Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, unterliegen.
(4)Absatz 4,Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 3 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Absatz 3, haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, zu erfüllen:
Anhang III, Abschnitt X, Kapitel I.“Anhang römisch drei, Abschnitt römisch zehn, Kapitel römisch eins.“
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