BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 6. Mai 2009

Teil II

134. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

134. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Die Ziffer 2 Punkt eins, des Anhanges lautet:

  1. 2 Punkt eins
    Grundsätzlich dürfen nur Geräte gleicher Bauart, gleichen Funktionsumfanges und gleicher Genauigkeitsklasse und bei Elektrizitätszählern zusätzlich mit gleicher Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. mit gleicher Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke IminIref (Imax) zusammengefasst werden. Zusammenfassungen mehrerer Bauarten sind zulässig, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung vom BEV festgelegt worden sind.“

Novellierungsanordnung 3, Die Ziffer 2 Punkt 2, des Anhanges lautet:

  1. 2 Punkt 2
    Die Jahreszahlen der letzten Eichung, Beglaubigung oder Konformitätsbewertung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Ziffer 3 Punkt eins, des Anhanges lautet:

  1. 3 Punkt eins
    Angaben über Bauart, Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung, Beglaubigung oder Konformitätsbewertung, Nennspannung und bei Elektrizitätszählern zusätzlich Nennstrom- und Grenzstromstärke bzw. Mindeststrom-, Referenzstrom- und Grenzstromstärke IminIref (Imax) und, soweit möglich, die Lagerart (z. B. Magnetlager).“

Novellierungsanordnung 5, Nach Ziffer 3 Punkt 7, des Anhanges wird folgende Ziffer 3 Punkt 8, angefügt:

  1. 3 Punkt 8
    Zutreffendenfalls die EWG-Bauartzulassung bzw. für Zähler gemäß Messgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006,, die EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die EG-Entwurfsprüfbescheinigung.

Novellierungsanordnung 6, Die Ziffer 5 Punkt eins Punkt eins, des Anhanges lautet:

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:
    Ein innerstaatlich bzw. EWG-zugelassener Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte 0,05 Ib, Ib und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Messgeräteverordnung für direkten Anschluss gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte Imin, 10 .Itr und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Ein Zähler gemäß Messgeräteverordnung für Anschluss an Messwandler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn bei mindestens einem der Prüfpunkte Imin, In und Imax die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird. Die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß Paragraph 15, Ziffer 9, MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 .Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 .Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt. Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn die folgenden Bedingungen betreffend Leerlauf bzw. Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten) nicht erfüllt sind:              
    • Strichaufzählung
      Leerlauf: Für innerstaatlich zugelassene Zähler keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1 .Un bzw. U = 0,9 .Un. Für Zähler gemäß Messgeräteverordnung sowie Zähler mit EWG-Zulassung keine Energieregistrierung bei I = 0 und U = 1,1 .Un bzw. U = 0,8 .Un.
    • Strichaufzählung
      Zählwerksprüfung (Kontrolle der Zählerkonstanten): Die bei einer bestimmten Zählerbelastung sowohl mittels Zählwerksablesung als auch mit Hilfe des Zählerläufers bzw. der Ausgangssignale ermittelten Fehler dürfen sich um nicht mehr als ±1 Prozentpunkt voneinander unterscheiden.
    Ein Zähler gilt in der Stichprobe auch als fehlerhaft, wenn vorhandene Zusatzeinrichtungen die Prüfungen nach Ziffer 5 Punkt eins Punkt 2, nicht bestehen.

Novellierungsanordnung 7, In Ziffer 5 Punkt 2, des Anhanges wird nach der Wortfolge„angegebenen Ersatzgeräte“ die Wortfolge „in aufsteigender Reihenfolge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Die Ziffer 5 Punkt 3 Punkt eins, des Anhanges lautet:

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    Zähler mit Induktionsmesswerk oder mit statischem (elektronischem) Messwerk:
    Einzelprüfung der Zähler mit Nennspannung und dem Leistungsfaktor 1, bei Drehstromzählern bei symmetrischer Belastung, nach einem zugelassenen Prüfverfahren;
    Prüfpunkte für innerstaatliche bzw. EWG-zugelassene Zähler:
    0,05 .Ib, Ib und Imax (die Prüfung von Elektrizitätszählern gemäß Paragraph 15, Ziffer 9, MEG ist unter Verwendung des Prüfpunktes 0,1 .Ib anstelle des Prüfpunktes 0,05 .Ib durchzuführen, wenn entweder das Jahr der Eichung oder das Jahr der Beglaubigung der Elektrizitätszähler vor 1999 liegt);
    Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung für direkten Anschluss: Imin, 10 .Itr und Imax.
    Prüfpunkte für Zähler gemäß Messgeräteverordnung für Anschluss an Messwandler: Imin, In und Imax.
    Vorwärmung mit U = 1,0 .Un, vor Beginn der Prüfung: mindestens 0,5 h.
    Die Prüfung kann nach einem Kurzzeit-Prüfverfahren (Abtastung der Läuferscheibe oder des Prüfausganges) oder nach einem Dauereinschaltverfahren (Energievergleich mittels Konsumlauf) vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Der unter *) angegebene Text in der Tabelle 2 des Anhanges lautet:

„*) Eine zweite Stichprobe mit dem gleichen Umfang wie die erste Stichprobe ist dann aus dem Los zufällig zu entnehmen, wenn die in dieser Spalte angegebenen fehlerhaften Geräte in der ersten Stichprobe enthalten sind. Die Auswahl der zweiten Stichprobe ist aus einer Gesamtheit durchzuführen, die die Zähler der ersten Stichprobe und deren Reservezähler nicht enthält.“

Mitterlehner