BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 4. Mai 2009

Teil römisch zwei

131. Verordnung:

Dienstausweise

131. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise

Auf Grund des Paragraph 60, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sowie des Paragraph 23, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

Dienstausweis

Paragraph 2,

Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität der/des Bediensteten.

Paragraph 3,

Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.
  3. Absatz 3,Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.

    (4)Scheidet eine/ein öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder eine/ein Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Inhalt

Paragraph 5,

Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens trägt.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite (Bildseite)

 

a)

Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“

 

b)

Bundeswappen

 

c)

Sicherheitsmerkmale

 

d)

Lichtbild

 

e)

Schriftzug „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“

 

f)

Schriftzug „Personalnummer“ und die betreffende Nummer

 

g)

Schriftzug „ Behörde“

2.

Rückseite (Chipseite)

 

a)

Logo „bmwf“

 

b)

Chip

 

c)

Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum

 

d)

akademischer Grad

 

e)

Nachname und Vorname

 

f)

Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum

 

g)

gescannte Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers

 

h)

Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises

 

i)

Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“

 

j)

Schriftzug „Dienststelle“

 

k)

Amtstitel

  1. Absatz 2,Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch angeführt.

Begriffsbestimmung

Paragraph 6,

Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. März 2009 in Kraft.

Hahn