Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 4. Mai 2009 |
Teil römisch zwei |
130. Bekanntmachung: | Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen) sowie Änderungen von Bekanntmachungen in Verordnungen über die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen), der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Sonderformen) wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 bekannt gemacht.
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Paragraph 2, Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. April 1986 über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), 1.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik), 1.9 (Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung), 3.7 (Höhere Lehranstalt – Kolleg Mode und Bekleidungstechnik), 3.8 (Höhere Lehranstalt – Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft), 7.7 (Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang) und 7.8 (Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik – Aufbaulehrgang) wird jeweils im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 18. Juni 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,, über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt römisch drei (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1B.5.6 (Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik) und 1D (Hotelfachschule) und 1E (Tourismusfachschule) wird jeweils im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenform) und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Anlage A.1 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Anlage B (Lehrplan der Bauhandwerkerschulen) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenform) und der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
In Anlage A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Meisterschule), B (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände in der Werkmeisterschule), und C (Lehrplan der Bauhandwerkerschule) wird jeweils im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) wird im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera i, (Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 248/2008“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie), A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige), A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien), A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien), A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) und B1 (Lehrplan der Handelsschule) wird jeweils im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), Anlage 3 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Ausbildungszweig „Kultur und Kongressmanagement“), Anlage 4 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“), in Anlage 5 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Aufbaulehrgang) und in Anlage 6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, Kolleg) wird jeweils im Abschnitt römisch fünf (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) wird die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine Didaktische Grundsätze, Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Gemeinsame didaktische Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer 10, (Buddhistischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 241/2008“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine Didaktische Grundsätze, Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Gemeinsame Didaktische Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird im Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht) die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991“ durch die Wendung „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“ ersetzt.
Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. September 1976 über den Lehrplan der Forstfachschule, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1976,, wird wie folgt geändert:
Abschnitt römisch vier (Lehrpläne für den Religionsunterricht) Litera b, der Anlage (Lehrplan für die Forstfachschule) lautet „Siehe die Bekanntmachung BGBl. römisch zwei Nr. 130/2009“.
Schmied