BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. April 2009

Teil römisch zwei

126. Verordnung:

Bekanntgabe von Flugpassagieren

126. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend die Bekanntgabe von Flugpassagieren

Auf Grund der Paragraphen 16, 17 und 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2008, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr.  3, wird verordnet:

Paragraph eins,

Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Bundesministerium für Gesundheit diesem jene Passagiere zu melden, deren Reiseherkunftsland oder -stadt in der Anlage angeführt ist und die auf einem in Österreich gelegenen Flughafen eintreffen werden oder eingetroffen sind. Diese Meldung ist ehestens, soweit möglich zumindest zehn Stunden vor dem Eintreffen zu erstatten.

Paragraph 2,

Paragraph eins, gilt auch für Passagiere, deren Reise im Transitweg durch ein in der Anlage genanntes Land oder eine darin genannte Stadt erfolgte.

Paragraph 3,

Ergibt die Untersuchung eines nach Paragraph eins, oder Paragraph 2, gemeldeten Passagiers einen Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenza-A-Virus (H1N1-Mexiko), so ist das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, unverzüglich die gesamte Passagierliste dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

Stöger

Anlage

Reiseherkunftsland oder -stadt gemäß Paragraph eins, sind:

  1. Mexiko
    (Vereinigte Mexikanische Staaten)