122. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Hochschul-Studienevidenzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, und der §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 53, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, und der Paragraphen 5, Absatz 3, 7, Absatz 2 und 9 Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2008,, wird verordnet:
Die Hochschul-Studienevidenzverordnung, BGBl. II Nr. 252/2007, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Studienevidenzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Einzahlung des Studienbeitrages“ durch die Wortfolge „erfolgte Inskription“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Einzahlung des Studienbeitrages“ durch die Wortfolge „erfolgte Inskription“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 wird im letzten Satz die Wortfolge „Einzahlung des Studienbeitrages“ durch die Wortfolge „erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.In Paragraph 11, wird im letzten Satz die Wortfolge „Einzahlung des Studienbeitrages“ durch die Wortfolge „erfolgten Inskription an der zulassenden Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Erhebungsstichtage für die Daten der Gesamtevidenz sind der 15. Dezember und der 15. April eines jeden Kalenderjahres.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Berichtstermine sind der 31. Jänner und der 31. Mai eines jeden Kalenderjahres.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „26“ ersetzt.In Paragraph 14, wird die Zahl „25“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 erhält der derzeitige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 15, erhält der derzeitige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„Absatz 2,(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2009 treten wie folgt in Kraft:(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
§ 10 Abs. 2, § 11, § 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt undParagraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 14 und die Anlage mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt und
§ 13 Abs. 1 erster Satz und § 13 Abs. 2 zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.“Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz mit 1. Oktober 2009.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Anlage erhalten die Zeilen ab der laufenden Nummer 24 jeweils eine um eins erhöhte laufende Nummer und es wird nach der Zeile mit der laufenden Nummer 23 folgende Zeile mit der laufenden Nummer 24 eingefügt:
8.Novellierungsanordnung 8, In der Anmerkung 1.10 der Anlage lautet die Zeile mit dem Kennbuchstaben „O“:
„O – ohne Beitragspflicht bei Absolvierung eines weiteren Lehramtsstudiums“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anmerkung 1.10 der Anlage wird vor der Zeile mit dem Kennbuchstaben „M“ folgende Zeile eingefügt:
„J – bei Studierenden mit dem Beitragsstatus „I“ oder „G“, sofern sie die beitragsfreie Studienzeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 einhalten“
„J – bei Studierenden mit dem Beitragsstatus „I“ oder „G“, sofern sie die beitragsfreie Studienzeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 einhalten“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anmerkung 1.10 der Anlage werden nach der Zeile mit dem Kennbuchstaben „M“ folgende Zeilen eingefügt:
„Z – bei mehr als zweimonatiger Studienhinderung durch Krankheit oder Schwangerschaft
V – bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintrittrömisch fünf – bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt
T – bei einem Jahreseinkommen ab dem 14-fachen Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVGT – bei einem Jahreseinkommen ab dem 14-fachen Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG
H – bei Behinderung im Ausmaß von mindestens 50%“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anmerkung 1.10 der Anlage entfällt folgende Zeile:
„K – bei Erlass des Studienbeitrages für einen Konventionsflüchtling“
Schmied Berlakovich