114. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur dritten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2008, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Z 1 der Promulgationsklausel lautet:Ziffer eins, der Promulgationsklausel lautet:
der §§ 86a, 90a, 97 Abs. 3, 98 Abs. 1 und 99 der Bundesabgabenordnung – BAO;“der Paragraphen 86 a, 90 a, 97, Absatz 3, 98, Absatz eins und 99 der Bundesabgabenordnung – BAO;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 entfallen der erste und der zweite Satz und statt dessen werden folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, entfallen der erste und der zweite Satz und statt dessen werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen.“
„Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 3, AVOG), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zustellung
§ 5a.Paragraph 5 a,
Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß § 99 BAO zugelassen: Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß Paragraph 99, BAO zugelassen:
Abgabenbescheide (§§ 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).Abgabenbescheide (Paragraphen 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63 EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63, EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.
Mehrkindzuschlagsbescheide (§ 9 Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Z 1 ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.Mehrkindzuschlagsbescheide (Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.
Bescheide über Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 3.Bescheide über Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz 2, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 3,
Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 4.Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 4,
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (§ 94 BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Z 1 bis 5.“Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (Paragraph 94, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 5,
4.Novellierungsanordnung 4, Dem 10. Abschnitt wird folgende Z 7 angefügt:Dem 10. Abschnitt wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“Zustellungen nach Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
Pröll