BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 20. April 2009

Teil römisch zwei

114. Verordnung:

Dritte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

114. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur dritten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Ziffer eins, der Promulgationsklausel lautet:

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 86 a, 90 a, 97, Absatz 3, 98, Absatz eins und 99 der Bundesabgabenordnung – BAO;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, entfallen der erste und der zweite Satz und statt dessen werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Anmeldung zu FinanzOnline ist persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 3, AVOG), sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zustellung

Paragraph 5 a,

Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß Paragraph 99, BAO zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Abgabenbescheide (Paragraphen 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
  2. Ziffer 2
    Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63, EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.
  3. Ziffer 3
    Mehrkindzuschlagsbescheide (Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.
  4. Ziffer 4
    Bescheide über Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz 2, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 3,
  5. Ziffer 5
    Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 4,
  6. Ziffer 6
    Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (Paragraph 94, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 5,

Novellierungsanordnung 4, Dem 10. Abschnitt wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Zustellungen nach Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

Pröll