Anlage 2 ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND , GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN TECHNISCHEN, , GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN MIT BETRIEBSPRAKTIKUM römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraphen 2, 52 und 58 Schulorganisationsgesetz)

  1. Litera a
    dem Erwerb jenes fachlichen grundlegenden Wissens und Könnens, das unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf technischem oder kunstgewerblichem Gebiet befähigt, und
  2. Litera b
    der Erweiterung und Vertiefung der erworbenen Allgemeinbildung in einer der künftigen Berufstätigkeit angemessenen Weise.

Zur Erfüllung der im Berufsleben und im Alltag gestellten Anforderungen soll der Absolvent bzw. die Absolventin der Fachschule die im Folgenden genannten Kompetenzen erwerben:

römisch zwei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

römisch zwei a. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§6 Absatz eins, Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

römisch zwei b. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

  1. Ziffer eins
    In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen (und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktion - zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.
  3. Ziffer 3
    In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.
  4. Ziffer 4
    Anstelle des Pflichtgegenstandes „Englisch“ kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt werden.

Bei Anwendung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erhalten bleibt und in keiner Klasse 39 Wochenstunden überschritten werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

römisch zwei c. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Regelungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben ist, sind durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen sowie didaktische Grundsätze vorzusehen.

Bei Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache“:

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand „Englisch“ analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung“:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote (hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppe siehe Paragraph 7, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,).

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik“:

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für die Ausbildungsbereiche mit technisch-wirtschaftlichem Schwerpunkt; sonst Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung“:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes bzw. die politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei).

Fachgebiet „Umwelt:

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei).

Fachgebiet „Projekt“:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zu Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie“:

Einführung in technischen Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, dass insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zulässt, ist Projektunterricht – auch klassenübergreifend oder geblockt – zu empfehlen.

römisch drei. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

römisch drei a. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist von der Vorbildung der Schüler und Schülerinnen auszugehen und der Unterricht in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung zu gestalten.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes sowie zwischen verschiedenen Unterrichtsgegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, dass der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der jeweiligen Altersstufe entsprechend dargestellt wird. In diesem Zusammenhang ist einem induktiven Lehrstoffaufbau gegenüber deduktiven Abhandlungen der Vorzug zu geben; besonderes Gewicht ist auf problemorientiertes und aufgabenzentriertes Arbeiten, auf Anschaulichkeit und konkrete Modellvorstellungen, auf Parallelführung von Theorie und fachpraktischer Ausbildung sowie auf neue Lerntechniken und gezielte Trainingsphasen zu legen. Einen wichtigen Beitrag zum Unterrichtserfolg bilden ferner die Auswahl geeigneter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen.

Die im allgemeinen Bildungsziel geforderte Anpassung des Unterrichts an den aktuellen Stand der Technik verlangt, dass die Lehrer und Lehrerinnen ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterzuentwickeln haben. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.

römisch drei b. Unterrichtskoordination

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrer und Lehrerinnen unerlässlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Unterrichtsgegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Grundsätzlich haben alle Unterrichtsgegenstände ihren Beitrag zur sprachlichen Bildung zu leisten. Der Sprachunterricht ist mit den anderen Unterrichtsgegenständen verknüpft zu sehen. Er soll die sprachlichen Mittel sichern und erweitern, damit die Schüler und Schülerinnen sich über Sachthemen, Beziehungen und über die Sprache angemessen verständigen können. Er hat die Aufgabe, die Kommunikations-, Handlungs- und Reflexionsfähigkeit sowie die ästhetische und mediale Kompetenz der Schüler und Schülerinnen durch Lernen mit und über die Sprache in einer mehrsprachigen Gesellschaft zu fördern.

römisch drei c. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenformen erweist sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und ist so anzulegen, dass sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Schüler und Schülerinnen beiträgt. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitschüler und Mitschülerinnen bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.

Elemente eines „Blended Learning“ können helfen, eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht als solchen, aber auch Hausübungen und Praktika zu ergänzen und damit auch bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den Mitschülern und Mitschülerinnen elektronisch Kontakt zu halten.

Unter „Blended Learning“ versteht man die Unterrichtsorganisation, die eine Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien in die Ausbildung gestattet. Diese Unterstützung funktioniert über den Lernprozess befördernde Internettechnologien, Lernplattformen oder Online-Dienste.

Für die technische Ausbildung bieten sich Online-Dienste zum computergestützten „Engineering“ (CAE), von virtuellen oder Remote-Laboratorien oder vollständigen animierten Kursen zur technischen Grundausbildung in besonderer Weise an. Von den Möglichkeiten der weltweit für technische Berater und Beraterinnen zur Verfügung gestellten Online-Angebote von international agierenden Firmen sollte – wenn möglich auch in einer Fremdsprache – Gebrauch gemacht werden.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten und Praktika fördern die Einsicht in technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichts erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde der ersten bis dritten Klasse 40 Unterrichtsstunden und eine Wochenstunde der vierten Klasse 20 Unterrichtseinheiten pro Schuljahr entspricht. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer und Lehrerinnen entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation dieser Lehrer und Lehrerinnen im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Leistung der Schüler und Schülerinnen anzustreben ist.

Die verbindliche Übung „Betriebspraktikum“ ist hinsichtlich der pädagogischen Anforderungen einem Werkstättenunterricht gleichzuhalten. Durch die verbindliche Übung „Betriebspraktikum“ soll in besonderem Maß die Praxisorientierung zum Ausdruck gebracht werden. Der Unterricht soll die Anforderungen des Berufes durch Aufgabenstellungen der betrieblichen Praxis sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht realitätsnah abbilden. Der Unterricht der anderen Pflichtgegenstände der 4. Klasse nimmt auf die in der verbindlichen Übung „Betriebspraktikum“ erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten Bezug und baut auf diese auf. Die Bildungs- und Lehraufgabe des Betriebspraktikums kann auch durch die Absolvierung in einem Unternehmen erfüllt werden. Zu diesem Zweck werden eine Kontaktaufnahme der Schule mit geeigneten Unternehmen der Region, sowie eine Unterstützung der Schüler und Schülerinnen bei der Suche eines Praktikumsplatzes empfohlen.

Der Schulleiter/die Schulleiterin kann gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes Schülerinnen und Schülern die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtiger Grund ist der Nachweis einer Praktikumsstelle anzusehen, wenn gewährleistet ist, dass durch die Tätigkeit an dieser Praktikumsstelle die Bildungs- und Lehraufgaben und der Lehrstoff der verbindlichen Übung „Betriebspraktikum“ erreicht werden.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichts einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, aneinander anschließen.

römisch drei d. Besondere didaktische Grundsätze, wenn Deutsch Zweitsprache ist:

Diese Grundsätze gelten als Leitlinie für den regulären Deutschunterricht sowie für den Freigegenstand „Zweitsprache Deutsch“.

Bei der Einschätzung der individuellen Lernfähigkeit von Schülern und Schülerinnen mit einer anderen Muttersprache ist immer ein Missverhältnis zwischen vorhandenen Möglichkeiten und tatsächlicher Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Im Unterricht sind die rezeptiven Fertigkeiten (Hörverstehen und Leseverstehen) vor den entsprechenden produktiven Fertigkeiten (Sprechen und Schreiben) zu vermitteln, dh. das Hörverstehen vor dem Sprechen und das Leseverstehen vor dem Schreiben.

Der Hereinnahme von ungesteuertem Spracherwerb in den Unterricht und einer behutsamen Fehlerkorrektur kommt große Bedeutung zu.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2004,.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1991,.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986,.

d) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

e) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2006,.

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988,.

h) Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 2004,.

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1991,.

j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1992,.

römisch fünf. GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE: BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE SCHULSTUFEN A. Pflichtgegenstände

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreibung und Bedeutung fachsprachlicher Ausdrücke und häufig verwendeter Fremdwörter.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Darstellen von erlebten, gehörten, gesehenen und gelesenen Sachverhalten (Beschreiben, Berichten, Anleiten und Referieren – auch berufsspezifische Themenbereiche); praxisnahe Textformen (Exzerpt, Kurzfassung, Lebenslauf, Stellenbewerbung ua.); kreative Textformen.

Lern- und Arbeitstechniken:

Zielgerichtetes Beschaffen und Bearbeiten von Informationen; Benützung von Bibliotheken und elektronischen Medien; Lesetechniken.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Vergleichen von Themenkreisen in verschiedenen Darstellungsformen; Arten von Medien.

2. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreibung und Bedeutung fachsprachlicher Ausdrücke und häufig verwendeter Fremdwörter; Festigen und Vertiefen.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Formulieren und Präsentieren verschiedener Themenbereiche, auch berufsspezifischer Art; Strukturieren und Visualisieren von Sachverhalten.

Zielgerichtetes Informieren und Argumentieren (Bericht, Protokoll, Stellungnahme ua.).

Kreative und emotionale Darstellungsformen.

Lern- und Arbeitstechniken:

Auswählen und Auswerten von Informationen; kreative Arbeitstechniken (Mind Mapping, Clustering ua.).

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Zugang zu unterschiedlichen Bereichen der Kultur; Auseinandersetzung mit Texten (Sachtexte und literarische Texte zu verschiedenen Themenkreisen); Sprachformen und -schichten in unterschiedlichen Kommunikationssituationen.

Wirkungsweise von Medien.

3. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientiertes Anwenden von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Festigen, Vertiefen und Erweitern; Schulung der Sprachaufmerksamkeit.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Analysieren von Alltags- und Berufsproblemen; Strukturieren und Argumentieren; Stellungnahme und Diskussion.

Berufsbezogenes Informieren (Facharbeit, Fachreferat, Arbeitsanleitung ua.).

Kreative und emotionale Darstellungsformen.

Lern- und Arbeitstechniken:

Strukturieren und Aufbereiten von Informationen unter Einbeziehung von Fachliteratur; Zitieren.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Auseinandersetzung mit kulturellen Strömungen; interkulturelles Lernen; literarische Beispiele ausgehend von Lebensbereichen und jeweiligen Interessensgebieten.

Erweiterung des sozialen Handlungsspielraums: Möglichkeiten des Umgangs mit sich selbst und anderen.

Gestaltungs- und Manipulationsmöglichkeiten von Medien; Werbung.

4. Klasse:

Sprachrichtigkeit:

Ausgewählte Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; spezifische Schulung des Ausdrucks in Hinblick auf die Berufspraxis.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Wiederholen und Erweitern berufsspezifischer Textformen.

Theoretische Grundlagen der Kommunikation und Rhetorik; Trainieren berufsbezogener Kommunikationssituationen – verbale und non-verbale Signale, Gesprächsführung, Diskussion, Telefonat.

Präsentationstechniken; Stellenbewerbung.

Lern- und Arbeitstechniken:

Kritisches Bewerten von Informationen und Medieninhalten.

Kultur – Gesellschaft – Medien:

Sensibilisieren für verschiedene Sprachebenen und ihre kommunikative Wirkung.

Die Verwendung von Wörterbüchern ist zu ermöglichen.

In der 1. bis 3. Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, in der 4. Schulstufe eine Schularbeit, bei Bedarf auch mehrstündig.

ENGLISCH Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Einfache Situationen und Themenkreise aus dem Umfeld der Schüler und Schülerinnen sowie aus dem fachpraktischen und fachtheoretischen Unterricht.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung der erforderlichen Grundgrammatik; Aufbau eines relevanten Wortschatzes.

2. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Erweiterte allgemeine Sachverhalte; technische Anwendungen aus den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen; Produkte und Prozesse des Fachgebietes.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Wiederholung und Erweiterung der inhaltlich erforderlichen Sprachstrukturen; Wiederholung und Erweiterung des bislang erarbeiteten Wortschatzes.

3. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Schwerpunktmäßige Vertiefung; Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner und technischer Themenbereiche.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Schwerpunktmäßige Wiederholung, Erweiterung und Festigung der bislang erarbeiteten Sprachstrukturen; schwerpunktmäßige Wiederholung, Erweiterung und Festigung des dazu erforderlichen Wortschatzes.

In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff :

2. Klasse:

Die Zweite Republik:

Besatzungszeit, Staatsvertrag; Grundzüge der Verfassung; politisches und rechtliches System Österreichs; Wege der Gesetzgebung, Parteienlandschaft, Interessenvertretungen (Kammern, Sozialpartnerschaft); Föderalismus; Verteidigungs- und Sicherheitspolitik (Neutralitätsgesetz, GASP, Partnerschaft für den Frieden); Mitwirkung in internationalen Organisationen (Sitz von UNO, OSZE, OPEC ua.); Österreich als Mitglied der Europäischen Union.

Europa und internationale Politik:

Zentrale Herausforderungen (Krisen und Europäische Integration seit 1945; europäische Verfassungsbestrebungen; Erweiterung der EU); Naher Osten; Entwicklungspolitik.

Aktuelle europäische und weltpolitische Entwicklungen (Ökologiebewegung und Nachhaltigkeit, Migration, europäische und internationale Sicherheitspolitik; wirtschaftliche, politische, kulturelle und konfessionelle Kontroversen).

GEOGRAFIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

2. Klasse:

Wirtschaftsökologie:

Landschaftsgürtel der Erde (mit Einbeziehung der Geofaktoren).

Humanökologie:

Demographische Strukturen und Prozesse mit besonderem Bezug zu österreichischen Verhältnissen und Problemen.

Wirtschaftsordnungen:

EU und Rolle Österreichs in diesem Wirtschaftsverband.

Volkswirtschaft:

Marktmechanismen, magisches Vieleck.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.

ANGEWANDTE MATHEMATIK Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Rechnen mit Zahlen und Termen:

Grundrechenoperationen; Umformung von Termen, Verhältnisse und Proportionen; direkte und indirekte Proportionalität; Prozentrechnung; Potenzen und Wurzeln, Überschlagsrechnung. Lineare Gleichungen. Textaufgaben aus dem Fachgebiet.

Geometrie:

Winkelmessung. Flächeninhalt und Umfang ebener Figuren. Satz des Pythagoras; Ähnlichkeit. Kreisfunktionen, Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

2. Klasse:

Funktionen und Gleichungen:

Begriff und Darstellung, Koordinatensysteme. Lineare Funktionen; Interpolation. Quadratische Funktionen und Gleichungen; komplexe Zahlen. Lineare Gleichungssysteme mit zwei Variablen.

Geometrie:

Trigonometrie des allgemeinen Dreiecks. Volumen- und Oberflächenberechnung.

3. Klasse:

Geometrie:

Grundbegriffe der zwei- und dreidimensionalen Vektorrechnung.

Analysis:

Exponential- und Logarithmusfunktion. Grundbegriffe der Differenzial- und Integralrechnung.

In allen Klassen:

Anwendungen aus dem Fachgebiet. Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfsmittel.

In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf auch mehrstündig.

NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Größen, Einheiten und Naturgesetze:

Grundlegende Größen und Einheiten in den Naturwissenschaften, internationales Einheitensystem; Atombau und chemische Grundlagen:

Atomaufbau und Periodensystem, chemische Bindung und Aggregatszustände; chemische Reaktionen (Nomenklatur, Kenngrößen, Energieverhältnisse); Elektrochemie (Redoxreihe, galvanische Zellen, Korrosion).

Umwelttechnik:

Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden; Kreisläufe und Gleichgewichte). Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Ökologiepolitik.

Ausgewählte Kapitel der Physik:

Grundlagen der Mechanik, Wärmelehre (Temperatur, Wärme, Dehnung, Wärmeübergänge, Elektrowärme), Elektrizität und Magnetismus (Grundgrößen, Einheiten und Gesetze).

ANGEWANDTE INFORMATIK Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Grundlagen der Informationsverarbeitung:

Aufbau, Organisation und Betriebssysteme von Einzelarbeitsplatzanlagen. Grundzüge des Programmierens.

Arbeiten mit Softwarewerkzeugen:

Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Präsentationssysteme, Projektplanungssoftware, Internet, Mailsystem. Anwendungen und Fallbeispiele aus dem Fachbereich.

WIRTSCHAFT UND RECHT Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

3. Klasse:

Recht:

Privatrecht – Grundzüge des Personen-, Sachen- und Schuldrechts; Unternehmerrecht – Firma, Firmenbuch, Prokura, Handlungsbevollmächtigter; Gesellschaftsrecht – Grundzüge des Rechts der Personen- und Kapitalgesellschaften.

Arbeits- und Sozialrecht - Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, rechtliche Grundlagen der Lehrlingsausbildung;

Steuerrecht - Überblick über die wichtigsten Steuern eines Unternehmens; Grundzüge der Personalverrechnung.

Gewerberecht - Rechtliche Grundlagen für die Ausübung eines Gewerbes.

BETRIEBSTECHNIK Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

3. Klasse:

Grundbegriffe der Betriebswirtschaft:

Wirtschaftlichkeitskennzahlen.

Unternehmensorganisation:

Aufbau- und Ablauforganisation - Grundlagen der Materialwirtschaft, Personalwirtschaft und Zeitwirtschaft, Grundlagen der Produktionsplanung und -steuerung.

Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens:

Finanzbuchhaltung - rechtliche Grundlagen, formale Voraussetzungen, Buchhaltungskreislauf; Kostenrechnung – Kalkulation mit Voll- und Teilkosten, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Grundlage der Kostenrechnung.

Grundlagen des Projektmanagements.

Mitarbeiterführung bzw. Mitarbeiterinnenführung.

Marketing:

Ziele und Instrumente.

B. Verbindliche Übung BETRIEBSPRAKTIKUM Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

4. Klasse:

Arbeitsorganisation:

Aufbau- und Ablauforganisation am Arbeitsplatz; Berichtswesen (Form und Inhalt; Führen laufender Aufzeichnungen; Ausarbeitung eines Praktikumsberichtes). Qualitätssicherung. Ergonomie und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.

Übungen und gegenstandübergreifende Projekte:

Vertiefung der in den fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenständen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

C. Pflichtpraktikum Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen in der Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.

Organisationsform und Inhalt:

Das Pflichtpraktikum hat facheinschlägig, vor allem praktische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen; es soll darüber hinaus dem Schüler bzw. der Schülerin Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren.

Am Ende des Pflichtpraktikums ist von jedem Schüler bzw. jeder Schülerin ein selbstverfasster Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen zu erstellen und abzugeben.

D. Freigegenstände, Unverbindliche Übungen, Förderunterricht

D.1 Freigegenstände ZWEITSPRACHE DEUTSCH Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Alltagssituationen innerhalb und außerhalb der Schule, Freizeit- und Sozialverhalten, Berufsbilder, Lebensvorstellungen, landeskundliche Aspekte im Vergleich, Kurzvorträge, Einsatz von Medien.

Textproduktion und -rezeption:

Einfache sprachliche Produktion mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen, phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen, Lesetechniken.

Sprachnormen:

Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.

2. Klasse:

Mündliche Kommunikation und Hörverständnis:

Komplexere Themen, die Einblicke in das Leben und Erkenntnisse daraus vermitteln (Familie, Freundeskreis, Berufswahl), landeskundliche Aspekte im Vergleich, Vorträge, Diskussion, Präsentationstechnik.

Textproduktion und -rezeption:

Komplexere sprachliche Produktion (Berücksichtigung verschiedener Sprachebenen) mit unmittelbarem Verwendungszweck im Unterrichtsgeschehen und weiterführend im Beruf (Exzerpt, Bericht, Protokoll, Prozessbeschreibung), phantasiefördernde Arbeitsformen (Projekte), sinnerfassendes Lesen auch längerer (Fach)Texte, Lesetechniken.

Sprachnormen:

Weiterführende Festigung und Ausbau der erforderlichen Rechtschreibung und Grammatik.

ENGLISCH Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch“

Lehrstoff:

2. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Schwerpunktmäßige Vertiefung und Erweiterung der im Regelunterricht erarbeiteten Themenkreise und Sachverhalte; Erarbeitung zusätzlicher allgemeiner und technischer Themenbereiche; Stärkung der schriftlichen und mündlichen Kommunikationskompetenz.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Vertiefende Wiederholung und Erweiterung der bislang erarbeiteten Sprachstrukturen; vertiefende Wiederholung und Erweiterung des dazu erforderlichen Wortschatzes unter Einbeziehung verschiedener Hilfsmittel des Spracherwerbs (Wörterbücher, Lexika, Internet).

3. Klasse:

Allgemeine und technische Kommunikationsthemen:

Den Regelunterricht unterstützende, vertiefende und erweiternde Erarbeitung und Präsentation ausgewählter allgemeiner und technischer Themenbereiche, auch unter erweitertem Einsatz von Hilfsmitteln des Spracherwerbs (Wörterbücher, Lexika, Internet); Stärkung der schriftlichen und mündlichen Kommunikationskompetenz unter Einbeziehung internationaler Aspekte.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Vertiefende Festigung der Sprachstrukturen; vertiefende Festigung und Erweiterung des Wortschatzes.

DARSTELLENDE GEOMETRIE Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

1. Klasse:

Räumliches Koordinatensystem.

Abbildungsmethoden (Projektionsarten).

Hauptrisse einfacher geometrischer und technischer Körper sowie Axonometrie zur Erfassung der Gestalt eines Objektes aus gegebenen Rissen.

Konstruieren in zugeordneten Normalrissen:

Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene in Hauptlage, projizierender und allgemeiner Lage; Länge einer Strecke, Größe und Gestalt einer ebenen Figur; Projizierendmachen einer Geraden und einer Ebene; orthogonale Lage von Geraden und Ebenen; Schnitte ebenflächig begrenzter Objekte; Kreis in Hauptlage, projizierender und allgemeiner Lage.

PROJEKTMANAGEMENT Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

3. Klasse:

Methoden des Projektmanagements:

Methoden zur Findung, Festlegung und Bewertung von Zielen; Projektorganisation (Teambildung, Funktionen, Verantwortungen); Steuerung und Kontrolle; Kommunikation und Dokumentation (Projektberichte, Präsentationen).

Projektmanagement – Instrumente:

Projektstrukturplan; Projektablaufplan, Termin- und Kostenplan.

Teamarbeit:

Kommunikation im Team, Gesprächs- und Verhandlungsführung; Gruppendynamik; Strategien zur Konfliktlösung.

QUALITÄTSMANAGEMENT Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

3. Klasse:

Anwendung der Statistik:

Verteilungen, Auswerteverfahren in der Qualitätssicherung und im Qualitätsmanagement.

Qualitätssicherung und -management:

Einschlägige Gesetze, Verordnungen, Normen und Vorschriften. Qualitätssicherungssysteme, Qualitätsmanagementmaßnahmen.

Auswirkungen auf innerbetriebliche und zwischenbetriebliche Strukturen; QM-Handbuch, Audit, Zertifizierung; Abläufe und Kosten; Total Qualitätsmanagementstrategien (TQM-Strategien); aktuelle Qualitätsmanagemententwicklungen.

D.2 Unverbindliche Übungen BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.

D.3 Förderunterricht Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler/die Schülerin soll

Lehrstoff:

Vermittlung, Wiederholung und Festigung des vorauszusetzenden oder des im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoffs des jeweiligen Pflichtgegenstandes.

Didaktische Grundsätze

Förderunterricht stellt insbesondere eine Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes („Frühwarnsystem“) dar, welche der Zielsetzung folgt, Schüler und Schülerinnen vor Schulversagen zu bewahren. Darüber hinaus stellt der Förderunterricht für Schüler und Schülerinnen, die beim Eintritt in die Schule oder in der Anfangsphase eines Pflichtgegenstandes Lernschwierigkeiten haben, ein zusätzliches Lernangebot dar. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.