Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 8. April 2009 |
Teil römisch zwei |
105. Verordnung: | Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage |
Auf Grund
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2009 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1990, außer Kraft.
Hundstorfer