Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 6. April 2009 |
Teil römisch zwei |
103. Verordnung: | Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung |
Auf Grund des Paragraph 13 k, Absatz 4, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,, wird verordnet:
Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
Hundstorfer