BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 6. April 2009

Teil römisch zwei

103. Verordnung:

Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

103. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

Auf Grund des Paragraph 13 k, Absatz 4, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2009/04 bis 2009/11 anzuwenden.

Hundstorfer