102. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Hochschul-Studienbeitragsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 69 Abs. 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,, wird verordnet:
Die Hochschul-Studienbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 245/2007, wird wie folgt geändert:Die Hochschul-Studienbeitragsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nicht erfüllen.“(2) Diese Verordnung gilt für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, welche im Rahmen ihres Erststudiums ein Lehramtsstudium besuchen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, nicht erfüllen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph eins, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß § 71 des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.“(5) Die Bestimmungen über den Erlass und die Rückerstattung von Studienbeiträgen gemäß Paragraph 71, des Hochschulgesetzes 2005 bleiben von dieser Verordnung unberührt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:
„Ermittlung der beitragsfreien Zeit
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Die Pädagogischen Hochschulen haben bezüglich jeder oder jedes Studierenden,
die oder der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
die oder der EU-Bürgerin oder EU-Bürger ist oder
der oder dem Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden,
festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.festzustellen, ob die beitragsfreie Zeit gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 überschritten wurde.
(2)Absatz 2,Bei einem Wechsel des Studienstandortes ist die Anzahl der bereits absolvierten Semester bei der Ermittlung der beitragsfreien Zeit einzubeziehen, bei einem Wechsel des Lehramtsstudiums jedoch nur jene absolvierten Semester, um die sich die Ausbildungsdauer bei einer Anerkennung erfolgreich absolvierter Studienteile reduziert. Gleiches gilt für erfolgreich absolvierte Studien bzw. Studienteile, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums anerkannt werden.
(3)Absatz 3,Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 52 iVm § 69 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.Ein Semester ist dem zweiten Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die letzte Prüfung des ersten Studienabschnitts vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgreich absolviert wurde.
(4)Absatz 4,Semester der Beurlaubung sind für die Berechnung der beitragsfreien Zeit nicht zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Sofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag und einem allfälligen Sonderbeitrag gemäß § 29 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zu erfolgen.“(1) Sofern ein Studienbeitrag zu entrichten ist, hat die Einhebung des Studienbeitrages gemeinsam mit dem Studierendenbeitrag und einem allfälligen Sonderbeitrag gemäß Paragraph 29, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,, zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Anmeldung zum Studium
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Zuge der Anmeldung (Inskription) sind zu entrichten:
ein allfälliger Studienbeitrag,
der Studierendenbeitrag und
ein allfälliger Sonderbeitrag.
(2)Absatz 2,Studierende, die für Studien an mehreren Pädagogischen Hochschulen beitragspflichtig sind, haben die erfolgte Einzahlung des Studienbeitrages an der zulassenden Pädagogischen Hochschule bei der oder den anderen Pädagogischen Hochschulen zu belegen.
(3)Absatz 3,Im Fall eines gemeinsam eingerichteten Studiums haben die beteiligten Pädagogischen Hochschulen bei der Anmeldung (Inskription) zusammenzuwirken. Dabei hat die zulassende Pädagogische Hochschule die Inskription der oder den anderen beteiligten Pädagogischen Hochschulen zu melden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) § 1 Abs. 2 und 5, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 und § 4 samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“(2) Paragraph eins, Absatz 2 und 5, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Schmied