BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 1. September 2009

Teil römisch drei

97. Änderung des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 17 Ausschussbericht 81 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 8067 Sitzung 767.)

97.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Änderung des Übereinkommens1 zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

[Vertragstext in deutscher Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 9. Juli 2009 beim Ungarischen Ministerium für Erziehung hinterlegt; die Änderung des Übereinkommens ist für Österreich mit 9. Juli 2009 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung haben folgende weitere Staaten die Änderung des Übereinkommens ratifiziert bzw. genehmigt: Albanien, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Polen, Slowakei und Ungarn.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 104/2004.