BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 27. August 2009

Teil römisch drei

93. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Island1 am 9. Juli 2009 folgende Erklärung zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2009,) abgegeben:

Island erklärt hiermit, dass in Zivil- und Handelssachen die Zustellung von Dokumenten, die an Personen im Ausland adressiert sind, gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten erfolgen soll.

Island erklärt ferner, dass gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Ersuchen durch den Konsul des ersuchenden Staates an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten gerichtet werden sollen.

Schließlich erklärt Island, dass das Ansuchen einer bedürftigen Person, die sich in einem anderen Land, als dem, in welchem gemäß Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen kostenlose Verfahrenshilfe zu erwirken wäre, aufhält, an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten weitergeleitet werden soll.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 73/2009.