Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 26. August 2009 |
Teil römisch drei |
89. Kundmachung: | Beendigung eines Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehendes Abkommen durch den Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht1 vom 19. März 1993.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 544/1993.