BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 31. Juli 2009

Teil III

84. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik San Marino zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(NR: GP römisch XXIV RV 49 römisch VV BR: AB 8089 S. 768.)

84.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik San Marino zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(Übersetzung)

Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik San Marino.

Declaration

With reference to Artikel 38, para 4 of the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of the Republic of San Marino.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 8. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 38, im Verhältnis zu San Marino mit 1. September 2009 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Artikel 26, Absatz 2, verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens bestimmt San Marino als zentrale Behörde:

Faymann

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2008,.