BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 16. Juli 2009

Teil römisch drei

79. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

79. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll:

Aserbaidschan

28. Jänner 2009

28. Jänner 2009

Belgien

2. Juli 2009

2. Juli 2009

Cook Inseln

8. Mai 2009

8. Mai 2009

Deutschland

24. Februar 2009

24. Februar 2009

Guatemala

7. April 2009

7. April 2009

Italien

15. Mai 2009

15. Mai 2009

Jemen

26. März 2009

26. März 2009

Republik Korea

11. Dezember 2008

 

Lesotho

2. Dezember 2008

 

Marokko

8. April 2009

8. April 2009

Mongolei

13. Mai 2009

13. Mai 2009

Oman

6. Jänner 2009

 

Ruanda

15. Dezember 2008

15. Dezember 2008

Schweden

15. Dezember 2008

15. Dezember 2008

Sudan

24. April 2009

24. April 2009

Uruguay

11. Februar 2009

 

Vanuatu

23. Oktober 2008

 

Vereinigtes Königreich

8. Juni 2009

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen zum Übereinkommen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind.

Guatemala:

Gemäß Artikel 33, des Übereinkommens und aufgrund des Dekrets Nr. 78-2009 wurde vereinbart, dass der Nationale Rat für die Pflege von Personen mit Behinderungen („National Council for the Care of Persons with Disabilities CONADI“) als Agentur der Regierung benannt wird, die für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Personen mit Behinderungen verantwortlich ist sowie für die Verfassung der gemäß diesem Übereinkommen erforderlichen Berichte.

Republik Korea:

Die Republik Korea erklärt einen Vorbehalt zu der Bestimmung betreffend Lebensversicherungen in Artikel 25, Litera e,

Vereinigtes Königreich: Vorbehalte:

Erklärung:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat Aserbaidschan nachstehende Erklärung zum Fakultativprotokoll abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht gewährleisten kann, bis diese Gebiete von der Besetzung befreit sind.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 1. August 2008 folgende Erklärung zum Übereinkommen betreffend die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderwaltungsregion Macao abgegeben:

Gemäß der Verfassung der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Verfassung der Sonderverwaltungsregion Macao, hat die Regierung der Volksrepublik China entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Die Anwendung der Bestimmungen betreffend Freiheit des Personenverkehrs und Staatsangehörigkeit des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die Sonderverwaltungsregion Hongkong, ändert nichts an der Wirksamkeit der entsprechenden Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong über Einwanderungskontrolle und Staatsbürgerschaftsnachweis.

Faymann