BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 1. Juli 2009

Teil römisch drei

73. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

73. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Island am 10. Oktober 2008 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1957,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2004,) hinterlegt und anlässlich dessen folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:

Island wendet sich gegen die Verwendung von Urkunden auf seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 6, Absatz eins, 2. Unterabsatz des Übereinkommens.

Gemäß Artikel 15, des Übereinkommens erklärt Island, dass schriftliche Ersuchen nur direkt von Diplomaten oder Konsularagenten erledigt werden können, wenn zuvor die Erlaubnis durch das Ministerium für Justiz und kirchliche Angelegenheiten dazu erteilt wurde.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 31, Absatz eins, für Island mit 31. Juli 2009 in Kraft.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Ferner hat Montenegro am 1. März 2007 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Faymann